Aktivierung von Filmvertretungsrechten grundsätzlich beim Inhaber

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 15.08.2022



Filmverwertungsrechte sind grundsätzlich dem Inhaber der Rechte zuzurechnen und von diesem zu aktivieren. Werden die Filmverwertungsrechte einem Dritten zur Nutzung zeitlich befristet überlassen, kann der Dritte wirtschaftlicher Eigentümer der Rechte werden, wenn allein dem Dritten während der Nutzungsdauer die Substanz und der Ertrag der Verwertungsrechte zustehen. Ein wirtschaftliches Eigentum des Dritten ist aber ausgeschlossen, wenn der zivilrechtliche Inhaber während der gesamten Vertragslaufzeit an der Wertsteigerung der Filmrechte beteiligt ist, weil er erfolgsabhängige Vergütungen erhält; die Filmverwertungsrechte sind dann dem Rechteinhaber und nicht dem Dritten zuzurechnen.

Hintergrund: Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet und sind daher von ihm zu aktivieren und abzuschreiben. Übt jedoch ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut aus, indem er den Eigentümer während der Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist der andere als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, so dass ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist.

Streitfall: Die Klägerin war eine bilanzierende Filmproduktionsgesellschaft. Sie hatte die Filmrechte an dem Buch X erworben und verfilmte das Buch. Anschließend schloss sie mit der F einen Filmvertriebsvertrag über einen Zeitraum von 42 Jahren; die F sollte für diesen Zeitraum die alleinigen und unwiderruflichen Verwertungsrechte an dem Film nutzen können. Die F sollte der Klägerin hierfür zum einen jährliche fixe Zahlungen und zum anderen eine zusätzliche Gewinnbeteiligung zahlen. Nach Ablauf der 42-jährigen Vertragsdauer sollte entweder eine einvernehmliche Laufzeitverlängerung möglich sein oder F sollte eine Kaufoption ausüben können. Sofern weder die Kaufoption durch F noch eine einvernehmliche Vertragsverlängerung zustande kommen würde, sollte die Klägerin berechtigt sein, ein zinsloses Darlehen von F in einer bestimmten Höhe zu verlangen; im Gegenzug war die Klägerin dann jedoch verpflichtet, den Film selbst zu vermarkten, um das Darlehen zurückzahlen zu können. Das Finanzamt ging von einer wirtschaftlichen Übertragung des Filmverwertungsrechts auf die F aus und aktivierte bei der Klägerin gewinnerhöhend eine Kaufpreisforderung i. H. des abgezinsten Betrags der Lizenzzahlungen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar kann auch eine Nutzungsüberlassung zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Nutzer führen. So kann das wirtschaftliche Eigentum auf den Nutzungsberechtigten übergehen, wenn die Grundmietzeit kürzer ist als die Nutzungsdauer, der Nutzungsberechtigte jedoch eine Option auf Vertragsverlängerung oder eine Kaufoption hat und in diesem Fall nur einen geringen Mietzins oder einen geringen Kaufpreis zahlen muss. Dies entspricht den für Leasingverträge entwickelten Grundsätzen.

  • Verträge über die Nutzung von Filmrechten unterscheiden sich aber von Leasingverträgen. Denn Leasingverträge werden in der Regel für bewegliche oder unbewegliche materielle Wirtschaftsgüter abgeschlossen, nicht jedoch für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Filmrechte. Anders als bei materiellen Wirtschaftsgütern lässt sich bei Filmrechten die Wertentwicklung des Filmrechts nicht zuverlässig einschätzen, da bei Vertragsabschluss der künftige Erfolg des Films in der Regel nicht absehbar ist. Daher kann bei einem Vertrag über die Überlassung eines Filmrechts kaum abgesehen werden, ob eine künftige Kaufoption voraussichtlich ausgeübt werden wird oder ob es nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu einer einvernehmlichen Vertragsverlängerung kommen wird.

  • Gegen den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sprach die Vereinbarung erfolgsabhängiger Vergütungen zugunsten der Klägerin. Die Klägerin nahm auf diese Weise auch weiterhin an der Wertsteigerung des produzierten Films teil, so dass der Ertrag aus den Filmverwertungsrechten nicht allein der F zustand.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums auf immaterielle Wirtschaftsgüter wie Filmrechte nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Denn bei Filmrechten lässt sich die Wertentwicklung – anders als etwa bei einer Maschine oder einem Grundstück – nicht zuverlässig einschätzen. Damit bleibt auch ungewiss, ob der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer verlängert werden wird oder ob eine Kaufoption durch den Nutzer ausgeübt werden wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.22.2022 - IV R 32/19; NWB

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