Angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens an eine GmbH

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 01.12.2021



Zinsaufwendungen einer GmbH für ein Darlehen, welches sie von ihrem Gesellschafter erhalten hat, sind steuerlich nur insoweit anzuerkennen, als der vereinbarte Zinssatz fremdüblich ist. Bei der Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes ist zu berücksichtigen, ob die Darlehensforderung des Gesellschafters besichert ist und ob das Gesellschafterdarlehen – wie im Regelfall – kraft Gesetzes nachrangig gegenüber den Forderungen Dritter ist. Bei fehlender Besicherung und gesetzlicher Nachrangigkeit kann sich demnach ein höherer fremdüblicher Zinssatz ergeben, der steuerlich anzuerkennen ist.

Hintergrund: Verträge zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter werden steuerlich anerkannt, soweit sie fremdüblich sind. Soweit sie nicht fremdüblich sind und es zu einer Vermögensminderung bei der GmbH kommt, ist die Vermögensminderung durch eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu kompensieren, die das Einkommen erhöht.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Jahr 2012 Anteile an der T-GmbH erwarb. Zur Finanzierung dieses Anteilskaufs nahm die Klägerin bei ihrer Alleingesellschafterin G ein unbesichertes Darlehen zu einem Zinssatz von 8 % auf. Die Darlehensforderung war nachrangig, da Gesellschafterforderungen nach dem Gesetz grundsätzlich im Rang hinter den Forderungen Dritter stehen. Die Klägerin nahm noch zwei weitere Darlehen auf: zum einen bei ihrer Bank ein besichertes Darlehen zum Zinssatz von 4,78 % und zum anderen bei dem Veräußerer der Anteile der T-GmbH ein unbesichertes Darlehen mit einem Zinssatz von 10 %. Das Finanzamt sah für das Gesellschafterdarlehen der G einen Zinssatz von 5 % als fremdüblich an und setzte in Höhe der Zinsdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den Ansatz des Finanzamts für fehlerhaft und verwies die Sache zur weiteren Ermittlung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Im Rahmen der Fremdvergleichsprüfung kann nicht unterstellt werden, dass ein fremder Dritter das Darlehen an die Klägerin für einen Zinssatz von 5 % gewährt hätte. Zwar hat die Bank der Klägerin ein Darlehen zu einem Zinssatz von 4,78 % gewährt; dabei handelte es sich aber um ein besichertes Darlehen, das zudem nicht nachrangig war.

  • Ein fremder Dritter würde bei einem unbesicherten Darlehen, das nachrangig ausgestaltet wird, voraussichtlich einen höheren Zinssatz als 4,78 % oder 5 % fordern. Das FG muss nun eine Fremdvergleichsprüfung durchführen und den fremdüblichen Zinssatz ermitteln.

  • Sollte es einen Markt für nachrangige Kredite geben, kann es geboten sein, auf die dort verlangten Zinssätze als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen.

Hinweise: Die Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes im konkreten Einzelfall obliegt dem FG als sog. Tatsacheninstanz, während der BFH als Revisionsgericht nur die Grundsätze festlegt, die bei der Ermittlung zu beachten sind. Nach den Ausführungen des BFH wird es aber voraussichtlich zu einer deutlichen Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung kommen.

Bei der Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes kann auch die Zugehörigkeit der Darlehensnehmerin zu einer Konzernstruktur berücksichtigt werden. Sie kann sich nämlich zinssatzmindernd auswirken, wenn ein fremder Dritter als Darlehensgeber die Zugehörigkeit zu einem Konzern bei der Bewertung der Bonität positiv einschätzen würde.

BFH, Urteil v. 18.7.2021 - I R 62/17; NWB

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