Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

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Thema: Steuern

vom: 13.09.2021



Die Übertragung einer Verpflichtung aus einer Versorgungszusage durch eine GmbH auf einen Pensionsfonds führt beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn in Höhe der zur Übernahme der Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen. Der Arbeitslohn ist nur dann steuerfrei, wenn die übertragende GmbH einen Antrag auf Verteilung ihrer Aufwendungen auf zehn Jahre stellt.

Hintergrund: Arbeitnehmern kann eine betriebliche Altersversorgung erteilt werden, z.B. eine Pensionszusage, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze eine monatliche Pension zu zahlen. Bei der Pensionszusage gilt die sog. nachgelagerte Besteuerung, d.h. der Arbeitnehmer muss erst die Pensionszahlung versteuern. Bei anderen Versorgungsarten wie z.B. der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds gilt hingegen die vorgelagerte Besteuerung, so dass bereits die Beiträge des Arbeitgebers an den Pensionsfonds als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH. Die B-GmbH hatte ihm im Jahr 1993 eine Pensionszusage erteilt und hierfür eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Im Streitjahr 2010 wurden alle Anteile an der B-GmbH veräußert, und der Kläger beendete seine Tätigkeit als Geschäftsführer der B-GmbH. Die B-GmbH übertrug ihre Versorgungsverpflichtung aus der dem Kläger erteilten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds. Im Gegenzug trat sie ihren Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung an den Pensionsfonds ab. In der Bilanz der B-GmbH war eine Pensionsrückstellung i. H. von ca. 230.000 € passiviert und ein Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung i. H. von ca. 260.000 € aktiviert. Per Saldo ergab sich aus der Auflösung der Pensionsrückstellung und des Anspruchs aus der Rückdeckungsversicherung ein Aufwand von 30.000 €. Einen gesetzlich möglichen Antrag auf Verteilung dieses Aufwands auf einen Zeitraum von zehn Jahren stellte die GmbH nicht. Das Finanzamt erfasste einen Betrag von 230.000 € als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Dem Kläger ist Arbeitslohn zugeflossen, da er aufgrund der Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf den Pensionsfonds nun einen eigenständigen Anspruch gegen den Pensionsfonds auf Versorgung erlangt hat. Vor der Übertragung hatte er lediglich eine Pensionsanwartschaft, aber noch keinen Anspruch.

  • Zwar würde ein bloßer Schuldnerwechsel nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen. Die Übertragung auf den Pensionsfonds war aber kein bloßer Schuldnerwechsel, bei dem nun der Pensionsfonds zur Erfüllung der Pensionszusage verpflichtet gewesen wäre. Die Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf den Pensionsfonds führte vielmehr zu einer Änderung des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung, indem die Pensionszusage durch eine Pensionsfondsversorgung ausgetauscht wurde. Der Pensionsfonds unterliegt der vorgelagerten Besteuerung, so dass bereits die Beiträge des Arbeitgebers zum Pensionsfonds lohnsteuerpflichtig sind.

  • Der Arbeitslohn war nicht steuerfrei. Zwar gibt es eine gesetzliche Steuerbefreiung; diese setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Verteilung seines Aufwands auf zehn Jahre stellt. Diesen Antrag hatte die B-GmbH nicht gestellt.

Hinweis: Die Höhe des Arbeitslohns war nicht streitig, so dass es beim Ansatz des Rückstellungsbetrags von 230.000 € blieb. Der steuerpflichtige Betrag wurde also nicht auf den Aufwand des Arbeitgebers (30.000 €) begrenzt.

Die Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds bedarf der Einwilligung des Arbeitnehmers. Der Kläger hätte seine Einwilligung davon abhängig machen sollen, dass die B-GmbH einen Antrag auf Verteilung ihres Aufwands auf zehn Jahre stellt und so die Steuerfreiheit für den Arbeitslohn herbeiführt; denn die Steuerfreiheit setzt die Stellung des Antrags auf Verteilung des Aufwands voraus.

Der BFH hält das Ergebnis für verfassungskonform und hat keine Bedenken, dass die Steuerfreiheit von einem Antrag des Arbeitgebers abhängt und dass der Kläger Arbeitslohn versteuern muss, obwohl ihm keine liquiden Mittel zugeflossen sind. Aufgrund des Einwilligungserfordernisses seitens des Klägers hatte dieser nämlich die Möglichkeit, steuerliche Nachteile zu verhindern.

BFH, Urteil v. 19.4.2021 - VI R 45/18; NWB

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