Aufhebung einer Lohnsteueranrufungsauskunft

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Thema: Steuern

vom: 20.12.2021



Zwar kann eine Lohnsteueranrufungsauskunft unter den gleichen Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden, die für eine verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung gelten. Eine Aufhebung ist aber jedenfalls dann rechtswidrig, wenn die erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft rechtmäßig war.

Hintergrund: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können beim Finanzamt hinsichtlich lohnsteuerlicher Fragen eine sog. Anrufungsauskunft beantragen. Das Finanzamt erteilt dann eine Anrufungsauskunft, so dass die Beteiligten dann wissen, ob z.B. bestimmte Vergütungen lohnsteuerpflichtig sind oder wann die Lohnsteuer entsteht und einzubehalten ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine AG. Sie bot ihren Führungskräften ein erfolgsabhängiges Vergütungsprogramm an. Danach sollten die Arbeitnehmer eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten, wenn der Geschäftserfolg in einem vierjährigen Zeitraum den Geschäftserfolg aus dem vorherigen vierjährigen Zeitraum in einem bestimmten Maß überschritt. Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich um Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, die tarifbegünstigt besteuert werden. Sie beantragte daher beim Finanzamt im Jahr 2011 eine Lohnsteueranrufungsauskunft zur Tarifbegünstigung, die das Finanzamt antragsgemäß erteilte. Im April 2017 hob das Finanzamt die Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft auf und begründete dies damit, dass die erteilte Anrufungsauskunft rechtswidrig gewesen sei; denn tatsächlich habe es sich um nicht begünstigte Bonuszahlungen gehandelt. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Gesetzgeber hat zwar die Lohnsteueranrufungsauskunft geregelt, nicht aber ihre Änderung oder Aufhebung. Jedoch gibt es eine Regelung zur Aufhebung oder Änderung einer verbindlichen Auskunft im Anschluss an eine Außenprüfung, die entsprechend angewendet werden kann.

  • Danach kann auch eine Lohnsteueranrufungsauskunft grundsätzlich aufgehoben oder geändert werden. Allerdings muss das Finanzamt sein Ermessen fehlerfrei ausüben. Hierzu gehört die Abwägung des Vertrauens des Arbeitgebers in die erteilte Anrufungsauskunft mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des zutreffenden Rechts verlangt.

  • Im Streitfall hat das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die erteilte Anrufungsauskunft rechtmäßig war. Die erfolgsabhängige Vergütung wurde nämlich für eine vierjährige Tätigkeit und damit für eine mehrjährige Tätigkeit bezahlt. Es kommt nicht darauf an, dass die Vergütungen jährlich ausgezahlt wurden.

Hinweise: Die Lohnsteueranrufungsauskunft wird gebührenfrei erteilt. Dies ist ein großer Vorteil gegenüber der verbindlichen Auskunft, für die eine Gebühr abhängig von der Höhe des Streitwerts festgesetzt wird. Der Grund für die Möglichkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft liegt darin, dass der Arbeitgeber mit dem Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer quasi staatliche Aufgaben wahrnimmt und deshalb „fachlichen Rat“ bei lohnsteuerlichen Fragen erhalten soll; auch der Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit. Stellt sich später die Fehlerhaftigkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft heraus, kann der Arbeitgeber nicht durch einen Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden.

BFH, Urteil v. 2.9.2021 - VI R 19/19; NWB

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