Aufrechnung des Anwalts mit Fremdgeld führt zur Betriebseinnahme

aktuelles

Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 16.03.2021



Zwar führt sog. Fremdgeld, das ein Anwalt für seinen Mandanten von der gegnerischen Partei erhält, nicht zu einer Gewinnerhöhung beim Anwalt, weil es sich bei dem Fremdgeld um einen durchlaufenden Posten im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung handelt. Aus dem durchlaufenden Posten wird jedoch eine Betriebseinnahme, soweit der Anwalt mit seinen Honoraransprüchen gegen den Anspruch des Mandanten auf Auszahlung des Fremdgelds aufrechnet. Dies gilt auch dann, wenn das Honorar teilweise überhöht ist und später gerichtlich aufgehoben wird.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung wird der Gewinn nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten ermittelt. In den Gewinn gehen durchlaufende Posten aber nicht ein, sondern werden herausgerechnet.

Streitfall: Der Kläger war Rechtsanwalt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er erhielt im Jahr 2011 für seine spanische Mandantin eine Zahlung der gegnerischen Partei aufgrund eines Vergleichs i.H. von 290.000 €. Hiervon leitete der Kläger 240.000 € an seine Mandantin weiter. Den Restbetrag von 50.000 € nutzte er, um mit seinen Honoraransprüchen gegenüber seiner Mandantin aufzurechnen. Die Mandantin war hiermit nicht einverstanden. Es kam zu einem Rechtsstreit, den die Mandantin im Jahr 2014 weitgehend gewann. Der Kläger zahlte daraufhin ca. 45.000 € im Jahr 2014 an seine Mandantin aus. Das Finanzamt behandelte den Aufrechnungsbetrag von 50.000 € als Betriebseinnahme des Jahres 2011.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar war der an die Mandantin weitergeleitete Betrag von 240.000 € ein durchlaufender Posten, der den Gewinn des Jahres 2011 nicht erhöhte. Dies gilt aber nicht für den weiteren Teilbetrag von 50.000 €, mit dem der Kläger aufrechnete.

  • Ein durchlaufender Posten ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Auszahlung des Fremdgelds in fremdem Namen und für fremde Rechnung erfolgt, d.h. im Namen und für Rechnung der Mandantin. Es muss also eine Verklammerung zwischen der Vereinnahmung und der Ausgabe vorliegen.

  • Die Verklammerung ist mit der Aufrechnung gelöst worden, da der Kläger mit der Aufrechnung deutlich gemacht hat, dass er den Betrag von 50.000 € nicht als Fremdgeld seiner Mandantin ansieht, sondern als Honorareinnahme.

Hinweise: Der Kläger muss damit im Jahr 2011 eine Betriebseinnahme von 50.000 € versteuern. Er wird steuerlich so behandelt, als ob er seiner Mandantin ein Honorar von 50.000 € berechnet und seine Mandantin das Honorar bezahlt hat.

Zwar musste der Kläger aufgrund der gerichtlichen Anfechtung seiner Mandantin den überwiegenden Teil des geltend gemachten Honorars im Jahr 2014 an seine Mandantin auszahlen, nämlich 45.000 €. Dies wirkt sich allerdings erst im Jahr 2014 als Betriebsausgabe aus.

BFH, Urteil vom 29.9.2020 - VIII R 14/17; NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin