Aufwendungen für Veranstaltungsagentur zwecks Organisation von Veranstaltungen für Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 06.11.2020



Aufwendungen eines Unternehmers für eine Veranstaltungsagentur, die Sportveranstaltungen für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde organisiert, erhöhen zwar die Bemessungsgrundlage für die sog. Pauschalsteuer, soweit der Unternehmer die Versteuerung für seine Geschäftsfreunde übernimmt. Die Aufwendungen erhöhen aber nicht den geldwerten Vorteil, soweit die Arbeitnehmer an den Veranstaltungen teilnehmen und die Teilnahme der Lohnsteuerpauschalierung unterworfen wird.

Hintergrund: Der Arbeitgeber kann sonstige Bezüge, die er seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen gewährt oder für die er in einer größeren Zahl von Fällen keine Lohnsteuer einbehalten hat, mit einem Pauschalsteuersatz versteuern.

Sofern der Unternehmer seinen Geschäftsfreunden Zuwendungen gewährt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, kann er beantragen, dass er die Versteuerung für seine Geschäftsfreunde übernimmt, und eine sog. Pauschalsteuer von 30 % an das Finanzamt abführen. Bemessungsgrundlage sind nach dem Gesetz die Aufwendungen des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war Sponsorin eines Profi-Sportvereins. Sie ließ in den Jahren 2008 bis 2010 durch eine Veranstaltungsagentur sog. Business-Veranstaltungen organisieren, zu denen ihre Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde eingeladen wurden und den Spielen des Vereins von einer Loge aus zuschauen konnten. Außerdem ließ sie durch eine andere Agentur einen sog. Fanclub gründen, in dem die Arbeitnehmer an Sportaktivitäten teilnehmen konnten. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen für die beiden Agenturen als steuerpflichtig: Soweit Arbeitnehmer an den Veranstaltungen teilgenommen hatten, ging das Finanzamt von einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerpauschalierung um die Kosten für die Agenturen aus. Soweit Geschäftsfreunde eingeladen worden waren, erhöhte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage um die anteiligen Agenturkosten für die Pauschalsteuer von 30 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klägerin hinsichtlich der Lohnsteuerpauschalierung Recht:

  • Eine Lohnsteuerpauschalierung kommt nur bei sonstigen Bezügen in Betracht. Dem Arbeitnehmer muss also ein geldwerter Vorteil zufließen.

  • Zwar führte die Teilnahme an den Spielen des Profi-Vereins ebenso zu einem geldwerten Vorteil wie die Teilnahme an den sportlichen Aktivitäten. In diese Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil gehen aber die Kosten für die Veranstaltungsagenturen nicht ein. Denn diese Aufwendungen kommen dem einzelnen Arbeitnehmer nicht zugute. Der Vorteil des Arbeitnehmers steigt nicht dadurch, dass die Teilnahme durch eine Agentur organisiert wird und die Veranstaltung dadurch möglicherweise professioneller organsiert wird.

  • Hätte die Klägerin Eintrittskarten für die Sportveranstaltungen gekauft, wären im Kartenpreis zwar auch die Kosten für die Organisation der Veranstaltung enthalten gewesen. Dies spielte im Streitfall aber keine Rolle, weil sich das Finanzamt bei der Bewertung des geldwerten Vorteils ausschließlich auf die Kosten der Klägerin gestützt hat. Das Finanz-amt hätte alternativ nachweisen können, dass der anhand der Kosten der Klägerin ermittelte geldwerte Vorteil unter dem Preis für vergleichbare Sportveranstaltungen lag, und den Eintrittskartenpreis als geldwerten Vorteil ansetzen können.

  • Anders ist dies bei der Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer für die Zuwendungen an die Geschäftsfreunde. Hier regelt das Gesetz ausdrücklich, dass sich der Wert der Zuwendung nach den Aufwendungen des Unternehmers richtet; zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten für die Veranstaltungsagentur.

Hinweis: Es mag überraschen, dass die Kosten für die Agenturen einmal die Bemessungsgrundlage erhöhen (Pauschalsteuer für Geschäftsfreunde) und einmal nicht (Lohnsteuerpauschalierung für die Arbeitnehmer). Der Grund hierfür ist, dass bei der Pauschalsteuer für Geschäftsfreunde eine ausdrückliche Regelung besteht, nach der alle Aufwendungen des einladenden Unternehmers zu berücksichtigen sind. Hätte die Klägerin die Pauschalsteuer auch auf ihre Arbeitnehmer angewendet und sich gegen eine Lohnsteuerpauschalierung entschieden, wären die Kosten für die Veranstaltungsagentur ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2015 hat der Gesetzgeber für den geldwerten Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ausdrücklich geregelt, dass in die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil auch die Kosten für die Organisation der Veranstaltung durch eine Agentur eingehen. Da der Streitfall die Jahre 2008 bis 2010 betraf, brauchte der BFH auf diese Neuregelung nicht einzugehen und musste nicht entscheiden, ob es sich um Betriebsveranstaltungen handelte.

BFH, Urteil vom 13.5.2020 - VI R 13/18; NWB

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