Auslandssemester als Werbungskosten

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler
vom: 21.10.2020
Dem BFH zufolge müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten eines Auslandssemesters bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam, der eine entsprechende Musterklage begleitet hat.
Sachverhalt: Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Die Beteiligten stritten sich über die Aufwendungen für die dortige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Der Bund der Steuerzahler führt in seiner Pressemitteilung aus:
Nach Ansicht des BFH (Beschluss v. 14.5.2020 - VI R 3/18) bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind.
Das Verfahren wird an das FG Münster zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück verwiesen: Es muss noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.
Hinweise: Es profitieren Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sog. Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen ist bereits das Masterstudium ein Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählen zur Kategorie Zweitstudium.
Der Beschluss ist noch nicht auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
Pressemitteilung Bund der Steuerzahler; NWB