Ausschluss der Abgeltungsteuer bei Darlehensgewährung an GmbH

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 16.11.2020



Zinsen aus einem Darlehen an eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Darlehensgebers ist, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Die Abgeltungsteuer ist aber ausgeschlossen, wenn zwischen den Eheleuten ein Beherrschungs- oder wirtschaftliches oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Besteht kein derartiges Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis, kann die Abgeltungsteuer nicht unter Hinweis auf ein Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber (Ehemann) und GmbH ausgeschlossen werden.

Hintergrund: Grundsätzlich werden Zinsen aus einem Darlehen mit der Abgeltungsteuer von 25 % besteuert. In bestimmten Fällen ist die Abgeltungsteuer aber ausgeschlossen: So gilt die Abgeltungsteuer nicht, wenn Darlehensgeber ein mit mindestens 10 % beteiligter GmbH-Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person und Darlehensnehmerin die GmbH ist. Die Abgeltungsteuer gilt auch nicht, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer einander nahestehen und der Darlehensnehmer die Zinsen steuerlich absetzen kann.

Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer der S-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Klägers war. Der Kläger gewährte der S-GmbH mehrere verzinsliche und besicherte Darlehen. Hierfür erhielt er im Jahr 2014 Zinsen in Höhe von ca. 3.000 €, die er mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern wollte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abgeltungsteuer ausgeschlossen ist, weil der Kläger seiner Ehefrau F nahestand.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Abgeltungsteuer war anwendbar, weil es sich um Zinsen aus einem Darlehen handelte. Zwar war der Kläger auch Geschäftsführer der S-GmbH, so dass die Zinsen auch Arbeitslohn hätten sein können. Der Kläger wollte aber vorrangig Zinsen erzielten und hatte die Darlehen auch besichern lassen; damit ist er wie eine Bank aufgetreten.

  • Die Zinsen waren auch nicht als verdeckte Gewinnausschüttung und damit wie eine Dividende zu behandeln. Denn die vereinbarte Verzinsung war etwas günstiger als ein Kontokorrentkredit, so dass auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Darlehensverträge mit dem Kläger abgeschlossen hätte.

  • Die Abgeltungsteuer war nicht ausgeschlossen. Zwar gilt die Abgeltungsteuer nicht bei Darlehenszinsen, wenn der Darlehensgeber einem mit mindestens 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafter nahesteht und das Darlehen der GmbH gewährt wird. Über das Näheverhältnis hinaus, das hier zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestand, verlangt die Rechtsprechung aber noch ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber (Kläger) und dem Gesellschafter (Ehefrau). Dies war im Streitfall zu verneinen, weil weder der Kläger auf seine Ehefrau noch die Ehefrau auf den Kläger derart einwirken konnte, dass kein eigener Entscheidungsspielraum mehr für den Abschluss des Darlehens verblieb.

  • Auch der weitere Ausschluss der Abgeltungsteuer griff nicht. Dieser Ausschluss ist zwar anwendbar, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer einander nahestehen und der Darlehensnehmer die Zinsen steuerlich absetzen kann. Allerdings ist dieser Ausschluss kein Auffangtatbestand. Der Ausschluss kann daher nicht greifen, wenn der oben genannte Ausschlusstatbestand für Vergütungen, die von einer GmbH an einen GmbH-Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person gezahlt werden, nicht einschlägig ist.

Hinweis: Damit muss der Kläger die Zinsen nur mit 25 % versteuern. Hätte er die Klage verloren, wäre sein individueller Steuersatz anzuwenden gewesen.

Allerdings kann der Ausschluss der Abgeltungsteuer auch Vorteile haben. Bei der Abgeltungsteuer ist nämlich der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, und Darlehensverluste sind nur eingeschränkt abziehbar. Ist die Abgeltungsteuer nicht anwendbar, können diese Nachteile entfallen.

BFH, Urteil v. 16.6.2020 - VIII R 5/17; NWB

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