Außenprüfung darf auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung angeordnet werden

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 14.08.2020



Eine Außenprüfung darf auch bei einem Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung angeordnet werden. Ein Verstoß des Außenprüfers gegen das Belehrungsgebot, dass nach Einleitung des Strafverfahrens die Mitwirkung des Unternehmers im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung, sondern kann sich allenfalls im späteren Verfahren gegen die Steuerbescheide oder im Strafverfahren auswirken.

Hintergrund: Das Finanzamt darf bei Unternehmern eine Außenprüfung anordnen. Ohne Prüfungsanordnung ist die Außenprüfung nicht zulässig.

Streitfall: Der Kläger war freiberuflich tätig und unterhielt zudem eine Pferdezucht. Das Finanzamt erhielt anonyme Hinweise, dass der Kläger Kosten der privaten Lebensführung sowie Kosten des Pferdezuchtbetriebs in der Gewinnermittlung seiner freiberuflichen Praxis geltend machte. Es ordnete im November 2009 eine Außenprüfung beim Kläger für die Jahre 2003 bis 2006 an. Im Jahr 2012 begann die Steuerfahndung mit ersten Ermittlungen gegen den Kläger und gab ihm im Oktober 2013 die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt. Zugleich erweiterte das Finanzamt den Prüfungszeitraum auf die Jahre 2002 sowie auf 2007 bis 2011. Der Kläger klagte gegen die Prüfungsanordnung vom November 2009 sowie gegen die spätere Erweiterung des Prüfungszeitraums.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Prüfungsanordnung sowie die Erweiterung für rechtmäßig und wies die Klage ab:

  • Die Voraussetzungen für eine Prüfungsanordnung lagen vor. Einzige Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen Land- und Forstbetrieb oder einen Gewerbebetrieb führt oder dass er freiberufliche Einkünfte erzielt. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger als Freiberufler und als Inhaber einer Pferdezucht.

  • Der Erlass einer Prüfungsanordnung ist auch dann zulässig, wenn ein Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine erstmalige Prüfungsanordnung für drei Jahre oder aber um eine Anschlussprüfung für die folgenden Jahre handelt. Der Prüfer des Finanzamts darf sowohl den steuerlichen als auch den strafrechtlichen Sachverhalt ermitteln.

  • Sollte der Prüfer im Streitfall seine Belehrungspflicht verletzt haben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnungen. Ein derartiger Verstoß könnte sich allein auf die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergehen, oder im Strafverfahren auswirken.

  • Auch die Erweiterung des Prüfungszeitraums durch die Anordnung vom Oktober 2013 war rechtmäßig. Das Finanzamt konnte die Erweiterung des Prüfungszeitraums darauf stützen, dass nunmehr der konkrete Tatverdacht einer Steuerhinterziehung begründet war.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass Außenprüfung und Steuerfahndung einander nicht ausschließen.

Im Prinzip ist eine Prüfungsanordnung gegen jeden Unternehmer zulässig. Nur wenn sie willkürlich oder schikanös ist, also nicht der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse dient, sondern z.B. den Steuerpflichtigen schädigen soll oder nur als „Retourkutsche“ für das Verhalten des Steuerpflichtigen gedacht ist, ist eine Prüfungsanordnung rechtswidrig. Durch die Anfechtung der Prüfungsanordnung kann ein späteres Verwertungsverbot erreicht werden.

BFH, Urteil v. 14.4.2020 – VI R 32/17; NWB

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