Befreiung einer GmbH von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 08.04.2021



Eine steuerlich nicht vertretene GmbH, die Jahresumsätze von ca. 60.000 € und jährliche Verluste von ca. 4.000 € erzielt, kann von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz befreit werden, wenn die elektronische Übermittlung für sie wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die für die elektronische Übermittlung erforderliche Software mehr als 250 € kostet und die Umstellung einen zeitlichen Mehraufwand von ca. vier Arbeitstagen verursachen würde.

Hintergrund: Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das Finanzamt kann aber auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die verschiedene Dienstleistungen erbrachte und deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer A war. A erhielt ein Jahresgehalt in Höhe von ca. 6.500 €. Die Klägerin erzielte im Zeitraum 2014 bis 2018 Jahresumsätze zwischen ca. 52.000 € und ca. 112.000 €, während ihr Jahresergebnis zwischen einem Verlust von ca. 4.500 € und einem Gewinn von ca. 1.500 € schwankte. Die Klägerin hatte keinen Steuerberater. Sie beantragte für den Veranlagungszeitraum 2016 die Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz mit der Begründung, die elektronische Übermittlung sei für sie wirtschaftlich unzumutbar, da ihre Software nicht für die elektronische Übermittlung geeignet sei.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) bejahte eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit und gab der Klage statt:

  • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz, da die Erfüllung dieser Pflicht für sie wirtschaftlich unzumutbar ist.

  • Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand erfordern würde. Dabei sind Umsatz und Gewinn zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber will nämlich insbesondere Kleinstbetrieben eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung ermöglichen.

  • Für die Klägerin wäre die Erfüllung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung wirtschaftlich unzumutbar. Sie hatte keinen Steuerberater, sondern erstellte ihre Abschlüsse selbst; ihre Software erfüllte jedoch nicht den Standard der Finanzverwaltung für elektronisch übermittelte Bilanzen. Eine Umstellung der Software hätte nicht nur ca. 260 € gekostet, sondern auch noch einen zeitlichen Mehraufwand von etwa vier Arbeitstagen verursacht. Die Beauftragung eines Steuerberaters hätte sogar ca. 2.000 € gekostet.

  • Die Klägerin war ein Kleinstbetrieb, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Befreiungsmöglichkeit erfasst werden soll. Sie erzielte überwiegend Verluste und hätte ca. 0,4 % bis 0,5 % ihres Umsatzes aufwenden müssen, um ihre Pflicht zur elektronischen Übermittlung erfüllen zu müssen.

Hinweise: Nach Auffassung des FG kommt es nicht darauf an, ob sich die Klägerin die elektronische Übermittlung der Bilanz leisten kann. Es genügt für die Befreiung, wenn die Kosten im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn zu hoch sind. Unerheblich sind auch die finanziellen Verhältnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin.

Ob die Klägerin wirklich als Kleinstbetrieb anzusehen ist, für die eine elektronische Übermittlung wirtschaftlich unzumutbar ist, ist zweifelhaft. Denn immerhin hat sie Umsätze bis zu 112.000 € erzielt, und sie war u.a. auch in den Bereichen der Buchhaltung und IT-Programmierung tätig.

FG Münster, Urteil vom 28.1.2021 - 5 K 436/20 AO; NWB

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