Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 01.12.2020



Ein Unternehmer ist auf Antrag von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen zu befreien, wenn er keinen Internetanschluss hat und der finanzielle Aufwand für den Internetanschluss in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu seinen unternehmerischen Einkünften steht. Die elektronische Übermittlung ist dann für ihn wirtschaftlich unzumutbar.

Hintergrund: Unternehmer müssen ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Allerdings sieht das Gesetz eine Befreiung von dieser Pflicht vor, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Der Unternehmer kann dann die Steuererklärungen in Papierform übersenden.

Sachverhalte: Dem Bundesfinanzhof lagen zwei Fälle vor: In dem einen Fall ging es um einen Physiotherapeuten, der im Streitjahr 2017 einen Gewinn von ca. 14.500 € erzielte und keinen Internetanschluss hatte. Er beantragte für die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung 2017 eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung.

Im zweiten Fall ging es um einen Steuerberater, der seine Tätigkeit von seiner Privatwohnung aus und ohne Mitarbeiter und Internetanschluss ausübte und nebenher noch als Zeitungszusteller tätig war. Er hatte bis 2014 nur Verluste aus seiner Steuerberatertätigkeit erzielt. Er beantragte für die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung 2015 eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung; die Höhe seiner freiberuflichen Einkünfte im Jahr 2015 war dem BFH nicht bekannt.

In beiden Fällen lehnte das Finanzamt die Befreiung ab.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage des Physiotherapeuten statt und verwies das Verfahren des Steuerberaters an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Die elektronische Übermittlung der Steuererklärung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Internetanschlusses in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu seinen unternehmerischen Einkünften (aus Gewerbebetrieb, aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft) steht. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt.

  • Auf die nichtunternehmerischen Einkünfte wie z.B. Arbeitslohn, Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte kommt es nicht an. Denn die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung knüpft an die Erzielung unternehmerischer Einkünfte an.

  • Im Fall des Physiotherapeuten war die wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu bejahen. Denn er hatte im Streitjahr 2017, für das er eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung anstrebte, nur einen Gewinn von ca. 14.500 € erzielt.

  • • Im Fall des Steuerberaters muss das FG nun aber die freiberuflichen sowie gewerblichen Einkünfte (als Steuerberater und als Zeitungszusteller) des Jahres 2015 feststellen, um anhand deren Höhe die wirtschaftliche Zumutbarkeit prüfen zu können. Dass der Steuerberater bis einschließlich 2014 nur Verluste aus seiner Steuerberatertätigkeit erzielt hat, war für 2015 ohne Bedeutung.

Hinweis: Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung wird nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gewährt, nicht aber für die Folgejahre. Für das jeweilige Folgejahr muss also ein neuer Antrag gestellt werden, und es ist dann anhand der unternehmerischen Einkünfte des Folgejahres zu prüfen, ob eine elektronische Übermittlung wirtschaftlich unzumutbar wäre.

Eine klare Einkünftegrenze, bis zu der von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit auszugehen ist, hat der BFH leider nicht aufgestellt. Aus den beiden Entscheidungen ergibt sich auch nicht, wie hoch die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des Internetanschlusses gewesen wären.

BFH, Urteile vom 16.6.2020 - VIII R 29/17 (Steuerberater) und VIII R 29/19 (Physiotherapeut); NWB

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