Berechnung der Festsetzungsverjährungsfrist bei Abgabe der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 22.06.2022



Die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt kann die sog. Anlaufhemmung beenden und damit den Beginn der Festsetzungsfrist auslösen, wenn das unzuständige Finanzamt seine Unzuständigkeit erkennt, aber weder die Erklärung an das zuständige Finanzamt weiterleitet noch den Steuerpflichtigen darauf hinweist, dass er die Einkommensteuererklärung dem zuständigen Finanzamt zusenden muss.

Hintergrund: Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre. Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres (sog. Anlaufhemmung). Wird also im Jahr 2022 die Einkommensteuererklärung für 2021 eingereicht, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist für 2021 mit Ablauf des 31.12.2022 und endet mit Ablauf des 31.12.2026.

Streitfall: Der Kläger war Nachlassverwalter des verstorbenen M und musste die Steuererklärungen für M erstellen. M wurde bis zu seinem Tod im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts A einkommensteuerlich geführt. Für die gesonderte Feststellung seiner freiberuflichen Einkünfte war jedoch das Finanzamt H zuständig, da M in dessen Zuständigkeitsbereich als Architekt tätig gewesen war. Das Finanzamt A erließ am 7.4.2011 einen Einkommensteuerbescheid für 2010 und schätzte mangels Abgabe der Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen auf 0 €. Im Oktober 2011 reichte der Steuerberater des M die Einkommensteuererklärung für 2010 beim unzuständigen Finanzamt H ein. Das Finanzamt H leitete die Einkommensteuererklärung für 2010 nicht an das zuständige Finanzamt A weiter, sondern erließ am 2.3.2012 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung und stellte die Einkünfte entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung in Höhe von ca. 975.000 € fest. Zugleich schickte es eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt A über die Höhe der festgestellten Einkünfte. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt H am 6.10.2016 einen Einkommensteuerbescheid und legte freiberufliche Einkünfte in Höhe von 975.000 € zugrunde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob den Einkommensteuerbescheid vom 6.10.2016 auf und gab der Klage statt:

  • Der Einkommensteuerbescheid vom 6.10.2016 ist nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen und war daher aufzuheben.

  • Die vierjährige Festsetzungsfrist für 2010 begann mit Ablauf des 31.12.2011, da die Einkommensteuererklärung für 2010 im Jahr 2011 abgegeben worden ist. Die Festsetzungsfrist lief daher nach vier Jahren mit Ablauf des 31.12.2015 ab, so dass am 6.10.2016 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

  • Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt. Anderenfalls würde die Festsetzungsfrist beginnen, bevor das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt etwas vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruchs erfahren hat.

  • Das zuständige Finanzamt wäre das Finanzamt A gewesen; die Steuererklärung wurde aber beim Finanzamt H abgegeben, das nur für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig war, nicht jedoch für die Einkommensteuer.

  • Ausnahmsweise genügt für die Beendigung der Anlaufhemmung und damit für den Beginn der Festsetzungsfrist aber auch die Abgabe der Steuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt, wenn dieses trotz Kenntnis seiner Unzuständigkeit die Steuererklärung zu den Akten nimmt, anstatt die Erklärung an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten oder den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, dass es die Steuererklärung nicht an das zuständige Finanzamt weiterleitet.

  • Der Kläger ist damit so zu stellen, als ob der Verstoß nicht erfolgt wäre. Bei einer ordnungsgemäßen Handhabung wäre die Einkommensteuererklärung noch im Oktober 2011 an das Finanzamt A weitergeleitet worden, so dass mit Ablauf des 31.12.2011 die vierjährige Festsetzungsfrist begonnen hätte.

Hinweise: Das Finanzamt A war nicht so langsam mit der Steuerfestsetzung, wie es scheint. Es hatte durchaus schon vor dem Jahr 2016 versucht, die Einkommensteuer für 2010 gegenüber dem Kläger festzusetzen; jedoch war die Bekanntgabe nicht wirksam erfolgt, möglicherweise auch wegen der verfahrensrechtlichen Komplikationen aufgrund des Todes des M.

Dem Finanzamt A half es auch nicht, dass es beim Erlass eines Feststellungsbescheids eine sog. Ablaufhemmung gibt. Denn diese Ablaufhemmung beträgt nur zwei Jahre, und der Feststellungsbescheid war vom Finanzamt H am 2.3.2012 bekanntgegeben worden. Eine Ablaufhemmung bis zum 6.10.2016 trat also nicht ein.

Die aktuelle Entscheidung betrifft einen Ausnahmefall, weil das Finanzamt H seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Der BFH hält im Übrigen an seinem Grundsatz fest, dass eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden muss, damit die Anlaufhemmung beendet werden kann und die Festsetzungsfrist beginnt.

BFH, Urteil vom 14.12.2021 – VIII R 31/19; NWB

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