Betriebsaufspaltung kann auch grenzüberschreitend begründet werden

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 07.06.2021



Der Bundesfinanzhof (BFH) hält eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung für möglich, bei der ein deutscher Vermieter ein niederländisches Grundstück an eine niederländische Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafter er ist, vermietet. Dies hat zur Folge, dass der deutsche Vermieter gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung und aus den Dividendenzahlungen erzielt, die nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen aber in Deutschland steuerfrei sein können.

Hintergrund: Von einer Betriebsaufspaltung spricht man, wenn der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft an diese eine wesentliche Betriebsgrundlage vermietet, z.B. ein Grundstück. Der Alleingesellschafter erzielt dann keine Vermietungseinkünfte, sondern gewerbliche Einkünfte, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung in Deutschland und zugleich auch Alleingesellschafterin einer niederländischen Kapitalgesellschaft (B.V.). Die Klägerin verpachtete ab 2012 ein in den Niederlanden gelegenes Grundstück an die B.V. Noch im Jahr 2012 bezog die Klägerin von der B.V. eine Dividende. Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der B.V. aus. Die Pachteinnahmen beließ das Finanzamt aber aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden steuerfrei, nicht jedoch die Dividende, die es nach dem deutschen Recht zu 5 % als steuerpflichtig ansah; nach deutschem Recht bleiben nämlich Dividenden, die eine Körperschaft von einer Tochter-Kapitalgesellschaft erhält, grundsätzlich zu 95 % steuerfrei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwischen der Klägerin und der B.V. bestand eine Betriebsaufspaltung, da zwischen beiden Unternehmen eine sachliche und personelle Verflechtung zu bejahen war. Die personelle Verflechtung war anzunehmen, weil die Klägerin Alleingesellschafterin der B.V. war. Die sachliche Verflechtung bestand, weil die Klägerin der B.V. ein Grundstück und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet hatte.

  • Zwar war die Klägerin gemeinnützig und damit grundsätzlich steuerbefreit. Die Steuerbefreiung erfasst aber nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin, zu dem die Tätigkeit als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gehört.

  • Eine Betriebsaufspaltung kann auch grenzüberschreitend begründet werden, indem ein ausländisches Grundstück an eine ausländische Kapitalgesellschaft verpachtet wird. Eine Betriebsaufspaltung und damit gewerbliche Einkünfte des verpachtenden Besitzunternehmens werden deshalb angenommen, weil hinter beiden Unternehmen, dem Besitz- sowie dem Betriebsunternehmen, ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille besteht. Es gibt keinen Grund, diesen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in Fällen mit Auslandsbezug nicht zu beachten.

  • Zwar bleiben die Pachteinnahmen als gewerbliche Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden in Deutschland steuerfrei und werden nur in den Niederlanden besteuert. Anders ist dies aber bei den Dividenden, die abkommensrechtlich als Kapitaleinkünfte behandelt werden und deshalb in Deutschland steuerpflichtig sind, da sie nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden am Wohnsitz des Dividendenempfängers besteuert werden, also in Deutschland. Damit unterlagen sie in Deutschland zu 5 % der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Hinweise: Bislang war umstritten, ob eine Betriebsaufspaltung auch grenzüberschreitend begründet werden kann. Der BFH hat nun diese Frage bejaht.

Zwar führt die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung grundsätzlich zu gewerblichen Einkünften beim deutschen Besitzunternehmen; durch die Anwendung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens kann die deutsche Steuerpflicht aber eingeschränkt sein, weil das Besteuerungsrecht beim anderen Staat besteht.

BFH, Urteil vom 17.11.2020 - I R 72/16; NWB

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