Betriebsaufspaltung trotz Nur-Besitzgesellschafter und Doppelvertretungsverbot

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 14.10.2020



Eine vermietende Personengesellschaft kann ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit gewerbesteuerpflichtig sein, wenn die Mehrheit der Gesellschafter, die auch die Mehrheit bei der Betriebs-GmbH stellt, die Geschäftsführung der Personengesellschaft innehat und damit über die Mietverträge mit der Betriebs-GmbH entscheiden kann. Ein zivilrechtliches Doppelvertretungsverbot steht der Betriebsaufspaltung nicht entgegen, wenn es durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person, z. B. auf einen Prokuristen, umgangen werden kann.

Hintergrund: Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen, das sog. Besitzunternehmen, einem anderen Unternehmen, der sog. Betriebsgesellschaft, wesentliche Betriebsgrundlagen vermietet bzw. verpachtet, so dass eine sachliche Verflechtung besteht, und wenn zwischen beiden Unternehmen zusätzlich eine personelle Verflechtung besteht, d. h. eine Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung führt dazu, dass das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und somit der Gewerbesteuer unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der A, B und C zu jeweils 33 % beteiligt waren und zusätzlich noch X mit 1 % beteiligt war. Die Klägerin verpachtete der ABC-GmbH zwei Betriebsgebäude. Gesellschafter der ABC-GmbH waren A, B und C mit jeweils 1/3; der X war an der ABC-GmbH also nicht beteiligt. A, B und C waren Geschäftsführer der ABC-GmbH. Die ABC-GmbH wurde durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Geschäftsführer der Klägerin waren A, B und C, nicht aber der X. Jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam sollten die Klägerin vertreten. Es galt das Einstimmigkeitsprinzip, und eine Befreiung vom sog. In-sich-Geschäft (Doppelvertretungsverbot) war nicht erfolgt.

Die Klägerin erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sah sich nicht als gewerbesteuerpflichtig an. Das Finanzamt behandelte die Klägerin hingegen als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Es lag eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der ABC-GmbH vor. Denn es bestand eine sachliche und eine personelle Verflechtung zwischen beiden Unternehmen.

  • Die sachliche Verflechtung ergab sich aus der Verpachtung zweier Betriebsgrundstücke an die ABC-GmbH. Die Grundstücke waren für die ABC-GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen, weil sie den räumlichen und funktionalen Mittelpunkt der ABC-GmbH darstellten.

  • Es bestand auch eine personelle Verflechtung zwischen der Klägerin und der ABC-GmbH, da die Personengruppe aus A, B und C in beiden Unternehmen ihren Geschäftswillen durchsetzen konnte. Denn gegen den Willen von A, B und C konnten die Pachtverträge nicht aufgelöst werden, und A, B und C beherrschten alle Geschäfte der laufenden Verwaltung der Verpachtung. X war von der Geschäftsführung bei der Klägerin ausgeschlossen und konnte deshalb nicht als Geschäftsführer auf die Auflösung der Pachtverträge hinwirken. Auch als Gesellschafter konnte er nicht die Auflösung der Pachtverträge erreichen, da er nur mit 1 % an der Klägerin beteiligt war und zudem das Einstimmigkeitsprinzip galt.

  • Der personellen Verflechtung stand nicht entgegen, dass A, B und C vom sog. Doppelvertretungsverbot nicht befreit waren; sie konnten also als Vertreter der Klägerin nicht mit sich als Vertreter der ABC-GmbH Geschäfte abschließen. Jedoch konnten sie das Doppelvertretungsverbot aufseiten der ABC-GmbH dadurch umgehen, dass sie einen anderen Vertreter ermächtigen, mit der Klägerin Rechtsgeschäfte abzuschließen, indem sie z. B. einen Prokuristen bei der ABC-GmbH bestellen. Alternativ hätte z.B. der A zusammen mit einem Prokuristen die ABC-GmbH vertreten und dann mit der durch B und C vertretenen Kläger Rechtsgeschäfte abschließen können.

Hinweis: In der Regel kann eine Betriebsaufspaltung dadurch vermieden werden, dass ein sog. Nur-Besitzgesellschafter am Besitzunternehmen beteiligt wird, d. h. ein Gesellschafter, der nicht an der Betriebs-GmbH beteiligt ist. Der Streitfall zeigt aber, dass dies nicht immer gelingt und scheitert, wenn die verbleibenden Gesellschafter, die sowohl am Besitzunternehmen als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind, ihren geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzen können.

Die Verpachtung von Grundstücken begründet in der Regel eine sachliche Verflechtung, selbst wenn das Grundstück nicht den Mittelpunkt der Betriebs-GmbH darstellt.

BFH, Urteil vom 28.5.2020 - IV R 4/17; NWB

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