Betriebsausgabenabzugsverbot für Bestechungsgelder setzt Vorsatz voraus
Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer
vom: 26.08.2021
Das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für Bestechungsgelder greift nur dann, wenn neben dem objektiven Tatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit auch der subjektive Tatbestand, d.h. Vorsatz, verwirklicht worden ist.
Hintergrund: Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehört die Zuwendung von Vorteilen, wenn sie eine rechtswidrige Handlung darstellt und damit der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht wird. Im Ergebnis sollen damit vor allem Bestechungsgelder steuerlich nicht abziehbar sein, so dass die Korruption nicht auch noch steuerlich unterstützt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die in der industriellen Fertigung tätig war. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer war B. Die Klägerin stellte in den Streitjahren 2005 und 2006 ihren Kunden überhöhte Rechnungen aus, die von den Kunden bezahlt wurden. Anschließend wurde der überhöhte Betrag zu 90 % über die C, eine schweizerische Briefkastengesellschaft, an verschiedene Empfänger ausgezahlt; an wen genau, ist unklar. 10 % des überhöhten Betrags verblieben bei der C. Damit die C die Zahlungen tätigen konnte, erhielt sie von der Klägerin auf der Grundlage eines „Provisionsvertrags“ die entsprechenden Finanzmittel. Die Klägerin machte die Provisionszahlungen als Betriebsausgaben geltend, die das Finanzamt unter Hinweis auf das Betriebsausgabenabzugsverbot nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist zunächst die betriebliche Veranlassung der an C geleisteten „Provisionszahlungen“. Diese Veranlassung muss das FG noch feststellen. Denn soweit z.B. auch der B Geld von der C erhalten haben sollte, ist eine betriebliche Veranlassung nicht vorstellbar. Anders ist dies, soweit die C die Gelder an die Kunden weitergeleitet hat, mit denen die Klägerin Geschäfte gemacht hat.
Soweit eine betriebliche Veranlassung vom FG bejaht werden kann, wird es das Betriebsausgabenabzugsverbot für Bestechungsgelder prüfen müssen. Dieses Abzugsverbot greift nur, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des strafrechtlichen Bestechungstatbestands erfüllt ist:
Zum objektiven Tatbestand gehört u.a., dass die Klägerin durch die Gestaltung eine Bevorzugung gegenüber ihren Konkurrenten erreichen wollte. Außerdem müssten die Empfänger der von C geleisteten Zahlungen Angestellte oder Beauftragte der Kunden gewesen sein, nicht aber der jeweilige Betriebsinhaber.
Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz des B als Geschäftsführer der Klägerin voraus. B müsste also den objektiven Tatbestand mit Vorsatz verwirklicht haben. Das Betriebsausgabenabzugsverbot verlangt nämlich eine rechtswidrige Tat, zu der auch der subjektive Tatbestand (=Vorsatz) gehört.
Hinweis: Das Urteil des BFH erschwert die Anwendung des Betriebsausgabenabzugsverbots für Bestechungsgelder erheblich, weil das Finanzamt auch den Vorsatz nachweisen muss.
Das Finanzamt kann allerdings ebenso wie das FG auch ein sog. Benennungsverlangen an den Unternehmer richten und verlangen, dass der Unternehmer den tatsächlichen Empfänger seiner Zahlungen benennt. Kommt der Unternehmer diesem Verlangen nicht nach, kann der Betriebsausgabenabzug anteilig oder ganz gekürzt werden. Im Streitfall hatte das Finanzamt ein solches Benennungsverlangen an die Klägerin gerichtet; das FG hatte allerdings das Ergebnis dieses Benennungsverlangens nicht festgehalten, so dass sich der BFH zu einer möglichen Kürzung der Betriebsausgaben nicht zu äußern brauchte.
BFH, Urteil v. 15.4.2021 - IV R 25/18; NWB