Bewertung einer aufschiebend bedingten Last

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 16.12.2021



Hat ein Beschenkter den Gegenstand unter einer sog. aufschiebend bedingten Last erhalten, so dass er bei Eintritt der Bedingung einem Dritten eine Rente zahlen muss, richtet sich die Bewertung dieser Rente, die vom Wert der Schenkung abgezogen werden kann, nach der voraussichtlichen Lebenserwartung des begünstigten Dritten am Tag des Bedingungseintritts. Der sich danach ergebende Wert ist nicht für den Zeitraum zwischen Schenkung und Bedingungseintritt abzuzinsen.

Hintergrund: Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist der Wert der Schenkung. Ist die Schenkung mit einer Belastung versehen wie z. B. einem Nießbrauch, wird diese Belastung vom Wert abgezogen. Mitunter steht die Belastung aber unter einer aufschiebenden Bedingung wie z. B. dem Tod des Schenkers; der Beschenkte ist dann erst mit dem Tod des Schenkers belastet.

Sachverhalt: Die Klägerin war die Ehefrau des verstorbenen O, der am 23.12.2004 eine Kommanditbeteiligung der gemeinsamen Tochter T geschenkt hatte; allerdings war T nach dem Schenkungsvertrag verpflichtet, nach dem Tod des O an die Klägerin eine monatliche Rente von 4.000 € zahlen. Der O übernahm die Schenkungsteuer, so dass das Finanzamt im Jahr 2010 einen Schenkungsteuerbescheid gegenüber O erließ und diese nach dem Wert der Kommanditbeteiligung bemaß; die Rentenverpflichtung wurde in diesem Bescheid nicht vom Wert abgezogen.

Im Januar 2016 starb O, und T zahlte nunmehr eine monatliche Rente in Höhe von 4.000 € an die Klägerin. Die zu diesem Zeitpunkt 78 Jahre alte Klägerin beantragte in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin des O nunmehr den Abzug der jährlichen Rentenverpflichtung von 48.000 € mit einem sich bei einem Alter von 78 Jahren ergebenden Vervielfältiger von 8,034, d.h. mit 385.632 €. Das Finanzamt zinste die Rentenverpflichtung jedoch für den Zeitraum vom Schenkungstag (23.12.2004) bis zum Todestag (Januar 2016) ab und zog daher nur 213.100 € vom Schenkungswert ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Rentenverpflichtung mindert den Wert der Bereicherung der T und mindert daher auch die Bemessungsgrundlage der Schenkung des O an die T.

  • Der Wert der abzuziehenden Rentenverpflichtung ist mit dem gesetzlichen Vervielfältiger zu ermitteln, der vom Alter des Rentenberechtigten im Zeitpunkt des Bedingungseintritt, d.h. des Todes des O, abhängig ist. Die Rente sollte nämlich erst gezahlt werden, wenn O stirbt. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, also O nicht gestorben ist, ist die Rentenverpflichtung schwebend unwirksam. Aufgrund des Alters von 78 Jahren der rentenberechtigten Klägerin im Zeitpunkt des Todes des O ergab sich damit ein Vervielfältiger von 8,034 und damit ein Kapitalwert von 385.632 €.

  • Dieser Kapitalwert war für den Zeitraum vom Schenkungstag bis zum Todestag nicht abzuzinsen. Eine Abzinsung kommt nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt fällig ist. Die Rentenverpflichtung war nach ihrer Entstehung am Todestag des O aber sofort zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 2004 war die Rentenverpflichtung hingegen noch nicht entstanden und konnte deshalb nicht abgezinst werden.

Hinweise: Entstehen Verpflichtungen erst aufgrund eines Bedingungseintritts, sollte daran gedacht werden, nach dem Bedingungseintritt einen Antrag auf Änderung des Schenkungsteuerbescheids zu stellen. Dieser Antrag kann bis zum Ablauf des Folgejahres gestellt werden, im Streitfall also bis zum 31.12.2017.

BFH, Urteil v. 15.7.2021 - II R 26/19; NWB

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