Biberschaden am Einfamilienhaus führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 14.01.2021



Die Kosten für die Beseitigung eines durch Biber verursachten Schadens an der Terrasse des selbstgenutzten Einfamilienhauses stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Denn Wildtierschäden sind nicht unüblich und daher nicht außergewöhnlich.

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden infolge einer Naturkatastrophe.

Sachverhalt: Die Kläger bewohnten ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen, das am Rand eines Landschaftsschutzgebiets lag. Im Jahr 2014 beschädigten Biber die Terrasse des Hauses und verursachten einen Schaden in Höhe von ca. 4.000 €, den die Kläger beseitigen ließen. Sie machten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Belastungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach unüblich sind.

  • Wildtierschäden sind nicht unüblich, sondern kommen mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor und verursachen Kosten für Schäden oder für den Schutz des Eigentums, z.B. für Zäune. Wildtierschäden sind daher nicht mit Schäden aufgrund von Brand oder Hochwasser vergleichbar. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden am eigengenutzten Haus entsteht und damit den existenznotwendigen Bereich berührt.

Hinweis: Der BFH verneint im Streitfall außergewöhnliche Belastungen auch für den Fall, dass die Kläger aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen am Schutz ihres Eigentums gehindert gewesen sein sollten. In diesem Fall sei es nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen. Dies sei Aufgabe des Naturschutzrechts, z.B. durch die Errichtung eines entsprechenden Fonds für einen Schadensausgleich zu sorgen.

BFH, Urteil vom 1.10.2020 - VI R 42/18; NWB

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