Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse als Beitragsrückerstattung oder eigenständige Leistung der Krankenkasse

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 16.09.2020



Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse, die diese für ein gesundes Verhalten des Versicherten zahlt, stellen keine Beitragsrückerstattung dar, die den Sonderausgabenabzug mindern würde, wenn die Bonuszahlung den finanziellen Aufwand des Versicherten mindern oder ausgleichen soll, z.B. den Beitrag für eine Mitgliedschaft im Sportverein. Wird die Bonuszahlung jedoch dafür geleistet, dass der Versicherte bestimmte Krankenkassenleistungen in Anspruch nimmt, die der Gesundheitsvorsorge dienen, z.B. Zahnvorsorge, oder dass der Versicherte bestimmte Gesundheitswerte erfüllt, z.B. ein bestimmtes Körpergewicht, ist die Bonuszahlung als Beitragsrückerstattung zu behandeln und mindert den Sonderausgabenabzug.

Hintergrund: Krankenversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben absetzbar, soweit sie das sog. Basisversorgungsniveau abdecken. Beitragsrückerstattungen mindern aber den Sonderausgabenabzug.

Sachverhalt: Der Kläger war gesetzlich krankenversichert. Er erhielt von seiner Krankenkasse im Streitjahr 2015 einen Bonus von insgesamt 230 €, der sich aus Einzelbeträgen in Höhe von 10 € bis 50 € zusammensetzte und für die Gesundheitsvorsorge (Zahnvorsorge, sog. Gesundheits-Check-up), für die private Vorsorge (Glaukomuntersuchung, PSA-Test, Hautkontrolle, professionelle Zahnreinigung) sowie für die aktive Lebensweise (Fitness-Studio, Sportverein, Teilnahme an Sportveranstaltung und für gesundes Körpergewicht) gezahlt wurde. Das Finanzamt behandelt den Bonus als Beitragsrückerstattung und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers entsprechend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Beitragsrückerstattungen mindern den Sonderausgabenabzug. Um Beitragsrückerstattungen handelt es sich, wenn der Versicherte Geld von der Krankenkasse erhält, ohne dass er eigenen Aufwand getragen hat. Dies ist der Fall, wenn er entweder ärztliche Vorsorgeleistungen, die Bestandteil des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes sind, in Anspruch genommen hat oder wenn er bestimmte Gesundheitswerte erfüllt, z.B. ein bestimmtes Körpergewicht einhält. In beiden Fällen hat der Versicherte keinen eigenen Aufwand gehabt, so dass die Bonuszahlung seine Aufwendungen für die Krankenversicherung mindert.

  • Hingegen liegt keine Beitragsrückerstattung vor, wenn der Versicherte eigene Gesundheitsaufwendungen getragen hat, die ihm mit der Bonuszahlung erstattet werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn die Bonuszahlung höher ist als der konkret entstandene Aufwand des Versicherten, weil die Bonuszahlung eine – realitätsgerechte – Pauschale ist. Bei dem Aufwand des Versicherten kann es sich um ärztliche Leistungen handeln, die nicht vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz umfasst sind, oder um Aufwand für ein gesundheitsbewusstes Verhalten wie z.B. eine Mitgliedschaft in einem Sportverein.

  • Das FG muss nun aufklären, ob und inwieweit der Kläger eigene Aufwendungen getragen hat. Insoweit wäre die Bonuszahlung keine Beitragsrückerstattung, so dass der Sonderausgabenabzug nicht gekürzt würde.

Hinweise: Um eine Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert, wird es sich vermutlich bei der Bonuszahlung für den Nachweis eines gesunden Körpergewichtes handeln. Gleiches dürfte für die Boni für den sog. Gesundheits-Check-up und für die Zahnvorsorge gelten, wenn diese ärztlichen Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen worden sind.

Keine Beitragsrückerstattung dürfte vorliegen, soweit der Bonus für Vorsorgemaßnahmen des Klägers gezahlt worden ist, für die ihm Aufwand entstanden ist, z.B. die Glaukomuntersuchung, der PSA-Test, die Hautkontrolle oder die professionelle Zahnreinigung. Soweit der Bonus keine Beitragsrückerstattung darstellt, mindert er nicht den Sonderausgabenabzug, und er führt auch nicht zu sonstigen Einkünften, da der Kläger insoweit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

BFH, Urteil v. 6.5.2020 - X R 16/18; NWB

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