Bundesregierung beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2021

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Thema: Recht

vom: 27.10.2020



Die Bundesregierung hat am 14.10.2020 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 beschlossen. Die darin enthaltenen Werte sind noch nicht endgültig, der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2019 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2019 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2021 (auf Basis des Referentenentwurfs):

WestOst
MonatJahrMonat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.100 €85.200 €6.700 €80.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.700 €104.400 €8.250 €99.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.100 €85.200 €6.700 €80.400 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.362,50 €64.350 €5.362,50 €64.350 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.837,50 €58.050 €4.837,50 €58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.290 €*39.480 €*3.115 €37.380 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung41.541 €
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Hinweis: Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, Änderungen sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Der Entwurf der SozialversicherungsRechengrößenverordnung ist auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) veröffentlicht.

BMAS online, NWB

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