Bundesverfassungsgericht hält Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf Steuern für verfassungswidrig

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 24.08.2021



Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % jährlich bzw. 0,5 % monatlich, der auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen angewendet wird, für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig. Trotz der Verfassungswidrigkeit ist der Zinssatz aber noch auf Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 anzuwenden. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 darf der Zinssatz aber nicht mehr angewendet werden, sondern der Gesetzgeber muss eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 treffen.

Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden kraft Gesetzes mit einem Zinssatz von 6 % jährlich verzinst. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, also z.B. am 1.4.2017 für den Veranlagungszeitraum 2015. Allerdings gibt es aktuell Verschiebungen aufgrund der Corona-Krise. Seit langem ist umstritten, ob der Zinssatz von 6 % verfassungskonform ist; denn er liegt deutlich über den tatsächlichen Zinssätzen im Wirtschaftsleben. Zu dieser Frage waren zwei Verfahren beim BVerfG anhängig, das nun entschieden hat.

Sachverhalte: Dem BVerfG lagen zwei Streitfälle vor, in denen es um die Höhe des Zinssatzes von 6 % ging. In dem einen Fall ging es um den Verzinsungszeitraum vom 1.1.2010 bis 14.7.2014, während es in dem anderen Fall um den Verzinsungszeitraum 2010 bis 2012 ging. Die Kläger, die erhebliche Nachzahlungszinsen durch eine Außenprüfung an das Finanzamt zahlen sollten, hielten den Zinssatz von 6 % für verfassungswidrig.

Entscheidung: Das BVerfG sieht den Zinssatz ab dem Verzinsungszeitraum 1.1.2014 zwar als verfassungswidrig an, hält ihn aber trotzdem bis zum 31.12.2018 für weiter anwendbar:

  • Der gesetzliche Zinssatz von 6 % p.a. führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit festgesetzt oder geändert wird, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, deren Steuer innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums festgesetzt wird.

  • Zwar dient die Verzinsung der Abschöpfung eines Zinsvorteils. Diese Abschöpfung muss aber realitätsgerecht sein. Tatsächlich gibt es seit 2008 ein Niedrigzinsniveau und seit 2013 sogar einen negativen Basiszinssatz. Spätestens seit dem Jahr 2014 ist das Niedrigzinsniveau strukturell und nachhaltig, so dass der gesetzliche Zinssatz von 6 % über die Abschöpfung eines möglichen Zinsvorteils hinausgeht und die Grundrechte der Steuerpflichtigen verletzt.

  • Aus Gründen des Haushalts ist der Zinssatz von 6 % noch bis zum 31.12.2018 anzuwenden. Ab dem 1.1.2019 gilt der Zinssatz aber nicht mehr. Hier muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen und erhält hierfür eine Frist bis zum 31.7.2022.

Hinweise: Der Beschluss des BVerfG gilt nur für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, nicht aber für sonstige Zinsen wie z.B. Stundungs-, Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen. Denn diese Zinsen waren nicht Gegenstand des beim BVerfG anhängigen Verfahrens.

Abzuwarten bleibt nun zum einen, welchen Zinssatz der Gesetzgeber für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 beschließen wird. Zum anderen wird zu prüfen sein, ob Zinsbescheide, soweit sie Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 betreffen, geändert werden können. Vor einer nachteiligen Änderung von Zinsbescheiden über Erstattungszinsen könnten die Steuerpflichtigen aufgrund der gesetzlichen Vertrauensschutzregelung geschützt sein; die Finanzverwaltung wird dies möglicherweise aber anders sehen.

BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17; NWB

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EStG § 6 Bewertung

EStR 
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KStG 21a 38
UStAE 
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

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