Corona-Bonus: Steuerbefreiung für Sonderzahlungen des Arbeitgebers bis zu 1.500 €

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 29.10.2020


Das Bundesministerium für Finanzen hat sich in einem Schreiben zur Steuerbefreiung des sog. "Corona-Zuschusses" erneut geäußert. Das BMF-Schreiben v. 26.10.2020 ersetzt das BMF-Schreiben v. 9.4.2020.

Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (§ 3 Nummer 11a EStG).

Das BMF-Schreiben v. 9.4.2020 hatte auf Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR) verzichtet. Diese Voraussetzungen müssen nunmehr nach dem Schreiben v. 26.10.2020 vorliegen, d.h. dass die Unterstützungen aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden müssen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt aktuell zum "Corona-Bonus" aus:

  • Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

  • Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. der 44 €-Sachbezug, der Freibetrag für Sachbezüge i. H. von 1.080 €, der Betreuungskostenzuschuss) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit für den "Corona-Zuschuss/Bonus" in Anspruch genommen werden.

  • Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung des "Corona-Zuschusses". Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind durch das Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2020 unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt.

Hinweis: Eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31.1.2021 ist im Gespräch.

BMF, Schreiben v. 26.10.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10012 :003; NWB

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