Darlehensausfall bei Masseunzulänglichkeit über das Vermögen des Schuldners

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 19.10.2021



Ein Darlehensverlust, der zu negativen Einkünften aus Kapitaleinkünften führt, tritt dann ein, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt hat. Dann ist nämlich mit einer Tilgung der Darlehensforderung nicht mehr zu rechnen.

Hintergrund: Nach dem Gesetz zählt der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Darlehensforderung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch für die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage einer Darlehensforderung in eine Kapitalgesellschaft.

Sachverhalt: Der Kläger gewährte im August 2010 einem Dritten (D) ein Darlehen von ca. 25.000 €, das mit 5 % verzinst war. Der D leistete ab August 2011 die vereinbarten Tilgungen nicht mehr. Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des D eröffnet, und noch im Jahr 2012 zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 2012 einen Verlust von ca. 25.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Nicht nur die Veräußerung mit Verlust, sondern auch der Ausfall einer Darlehensforderung kann zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Denn wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Darlehensgeber seine Forderung kurz vor dem Ausfall zu einem Betrag von 0 € veräußert oder ob er sie behält und auf eine Quote bzw. einen Kaufinteressenten hofft.

  • Der Darlehensausfall muss allerdings endgültig feststehen. Es muss also sicher sein, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen. Die Berücksichtigung eines Darlehensausfalls zu einem früheren Zeitpunkt ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn bei objektiver Betrachtung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Darlehensrückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist und objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen.

  • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genügt noch nicht für die Berücksichtigung eines Darlehensausfalls. Anders ist dies aber, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt hat.

  • Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter bereits im Streitjahr 2012 die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt. Das bedeutet, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu bedienen, die vorrangig zu erfüllen sind und in der Regel erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Eine Befriedigung der „regulären“ Insolvenzgläubiger, zu denen der Kläger gehört, ist damit nicht mehr zu erwarten.

  • Die Darlehensverbindlichkeit des D gegenüber dem Kläger war auch keine Masseverbindlichkeit, die vorrangig hätte bedient werden müssen; denn die Darlehensauszahlung war schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, so dass der Kläger seine vertragliche Verpflichtung bereits vollständig erfüllt hatte.

  • Die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers war zu bejahen, da er ein verzinsliches Darlehen gewährt hatte. Sie wird zudem im Bereich der Abgeltungsteuer vermutet.

Hinweise: Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 werden Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Darlehensforderungen jährlich nur noch bis maximal 20.000 € berücksichtigt und können bis zu diesem Betrag mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Ein übersteigender Betrag kann im jeweiligen Folgejahr ebenfalls nur bis zu 20.000 € mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Würde sich im Streitfall herausstellen, dass die angezeigte Massenunzulänglichkeit doch nicht von Dauer ist und die Insolvenzmasse wieder groß genug wird, um die Darlehensforderung des Klägers zu begleichen, wäre dies ein sog. rückwirkendes Ereignis, aufgrund dessen das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Klägers zu seinen Ungunsten wieder ändern könnte.

BFH, Urteil v. 1.7.2021 - VIII R 28/18; NWB

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