Der Betrieb von Flüchtlingsheimen ist umsatzsteuerfrei

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 21.09.2021



Der Betrieb eines Flüchtlingsheims ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, auch wenn Leistungsempfänger nicht der Flüchtling, sondern das Bundesland oder die Kommune ist. Die Umsatzsteuerbefreiung folgt aus dem europäischen Mehrwertsteuerrecht, das Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbunden sind und die von einer als sozial anerkannten Einrichtung erbracht werden, umsatzsteuerfrei stellt.

Hintergrund: Das deutsche Umsatzsteuerrecht behandelt verschiedene soziale Leistungen als umsatzsteuerfrei, z.B. Leistungen von Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen für körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen oder Leistungen eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege. Das europäische Mehrwertsteuerrecht geht über diese Befreiungen hinaus und gewährt eine Umsatzsteuerfreiheit für Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbunden sind und die von einer als sozial anerkannten Einrichtung erbracht werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine nicht gemeinnützige GmbH, die im Streitjahr 2014 eine Vielzahl von Flüchtlings-, Aussiedler- und Obdachlosenheimen in verschiedenen Bundesländern betrieb und sich u.a. um die Unterbringung, Verpflegung, Gesundheit und Sicherheit kümmerte. Den jeweiligen Betreibervertrag hatte sie mit dem öffentlichen Träger, z.B. dem Bundesland oder dem Landkreis, geschlossen. Sie erhielt von den Trägern Entgelte, die sie nicht der Umsatzsteuer unterwarf. Das Finanzamt behandelte die Umsätze hingegen als umsatzsteuerpflichtig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging zwar von einer grundsätzlichen Umsatzsteuerfreiheit aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht hat die Klägerin keine umsatzsteuerfreien Umsätze getätigt:

  • Es handelte sich nicht um umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen, da die Klägerin die Grundstücke nicht an den Träger vermietete und auch mit den Flüchtlingen, Aussiedlern und Obdachlosen keinen Vermietungsvertrag geschlossen hatte.

  • Ebenso wenig lagen umsatzsteuerfreie Leistungen einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung vor; denn die Bewohner waren weder krank noch behindert oder von einer Behinderung bedroht.

  • Schließlich konnte sich die Klägerin auch nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen der Wohlfahrtspflege berufen, da sie weder ein amtlich anerkannter Verband der Wohlfahrtspflege war noch einem solchen Verband als Mitglied angeschlossen war.

Für die Leistungen der Klägerin greift aber die europäische Umsatzsteuerbefreiung für Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbunden sind und die von einer als sozial anerkannten Einrichtung erbracht werden:

  • Zu den Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind, gehört die Betreuung von Flüchtlingen, da sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und auch nicht arbeiten dürfen. Dies gilt auch für Obdachlose, die ebenfalls wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Auch die Leistungen, die den Aussiedlern zugutekommen, können eng mit der Sozialfürsorge verbunden sein, selbst wenn sie deutsche Staats- oder Volksangehörige sind und nicht Schutz vor Verfolgung suchen.

  • Die Klägerin war eine als sozial anerkannte Einrichtung. Sie setzte nämlich die Vorgaben der Regelungen über die Flüchtlingsaufnahme um, wurde im Gemeinwohl tätig, und die Kosten wurden von der öffentlichen Hand getragen. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin nicht gemeinnützig war. Es kommt ferner auch nicht darauf an, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Flüchtlingen erbracht hat, da sie mit diesen keinen Vertrag geschlossen hatte.

Hinweise: Hinsichtlich einzelner Einrichtungen war der Sachverhalt noch nicht aufgeklärt, so dass der BFH nicht abschließend über den Fall entscheiden konnte. Diese Aufklärung muss nun das FG nachholen. Dabei geht es z.B. um die Frage, ob die Aussiedler und Spätaussiedler tatsächlich wirtschaftlich hilfsbedürftig waren.

Gemeinnützige Betreiber von Flüchtlingsheimen erhalten die Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht, weil die Finanzverwaltung entsprechende Erlasse veröffentlicht hat. Nach dem BFH widerspräche es dem Neutralitätsprinzip, wenn man den nicht gemeinnützigen Einrichtungen wie der Klägerin die Umsatzsteuerfreiheit nicht gewähren würde.

BFH, Urteil v. 24.3.2021 - V R 1/19; NWB

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