DJ kann ein Künstler sein

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 21.10.2021



Ein selbständiger Discjockey, der bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen überwiegend Musikstücke anderer Urheber auflegt, denen er durch Sampling einen neuen Charakter verleiht, vollbringt eine eigenschöpferische Leistung, die als künstlerische Tätigkeit zu beurteilen sein kann. Er ist dann freiberuflich tätig und muss keine Gewerbesteuer zahlen.

Hintergrund: Die Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und solchen aus Gewerbebetrieb ist oft schwierig. Im Allgemeinen versteht man unter selbständiger Arbeit eine Tätigkeit, bei der vorwiegend das geistige Vermögen sowie die persönliche Arbeitskraft eingesetzt werden. Bei der gewerblichen Tätigkeit stehen dagegen der Kapitaleinsatz und die kaufmännische Tätigkeit im Vordergrund. Insgesamt reicht das zur Abgrenzung aber nicht aus, es muss im Einzelfall immer auf die Art der ausgeübten Tätigkeit abgestellt werden.

Sachverhalt: Der Kläger legte im Streitjahr 2016 bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein und erließ für das Jahr 2016 einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Der Kläger sei nicht künstlerisch tätig, weil er nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Seine Remixe von Liedern würden den Originalsongs stark ähneln. Die Veränderungen seien nicht so bedeutend, dass dadurch neue Musikstücke entstünden. Er habe keine Klangfolgen mit dominierender eigener Prägung erzeugt. Bei der Veränderung der Musikstücke mit Hilfe von DJ-Software und der Gestaltung von Übergängen zwischen den Liedern handele es sich schwerpunktmäßig um technische Arbeit, hinter die der künstlerische Anteil seiner Leistung zurücktrete. Außerdem seien seine Möglichkeiten zur freien schöpferischen Gestaltung begrenzt. Denn er spiele Musik ab, die vom Auftraggeber gewünscht werde, die auf das Publikum zugeschnitten sei und zur Art der Veranstaltung (z.B. Hochzeit oder Betriebsfeier) passe. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d.h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) folgte der Ansicht des Klägers und verneinte eine Gewerbesteuerpflicht:

  • Der Kläger tritt als Künstler auf und erzielt deshalb Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Kläger spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Vielmehr gibt er den Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Er führt sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringt eine eigenschöpferische Leistung.

  • Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer werden von ihm als „Instrumente“ genutzt. Er mischt und bearbeitet die Musikstücke und fügt Töne sowie Geräusche hinzu. Als moderner DJ erzeugt er durch die Kombination von Songs, Samples, zum Teil selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis.

  • Für die Einordnung als Künstler spielt es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftritt. Entscheidend ist, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 12.8.2021 - 11 K 2430/18 G; Pressemitteilung v. 14.10.2021; NWB

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