Einmalige Fristverlängerung bei der Grundsteuer

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 13.10.2022



Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem BMF auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.1.2023 ab.

Hierzu führt die Finanzbehörde Hamburg u.a. weiter aus:

  • Um Grundstückseigentümer in dieser krisenhaften Zeit nicht mit u.U. kostenpflichtigen Verfahren zu überziehen und die Finanzämter nicht mit einer Flut von individuellen Fristverlängerungsanträgen zu befassen, haben sich die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 in der Finanzministerkonferenz im Einvernehmen mit dem BMF auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis zum verständigt.

  • Das neue Fristende sei unbedingt einzuhalten, so der Tenor der Erörterungen in Berlin, hierfür gelten für das weitere Verfahren die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.

  • Die Länder appellieren gemeinsam an Grundstückseigentümer und Steuerberater, für einen kontinuierlichen Erklärungsrücklauf Sorge zu tragen und die hierfür bereit stehenden Informations- und Unterstützungsangebote zu nutzen.

  • Alle Beteiligten betonen, dass die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge eine zwingende Vorarbeit für die bundesdeutschen Gemeinden darstellt, damit diese ab dem Jahr 2025 weiterhin die unverzichtbare Grundsteuer erheben können. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen ab Januar 2025 nur noch die neuen Wertansätze zugrunde gelegt werden.

  • Für einen erfolgreichen Abschluss der Grundsteuerreform ist es daher unerlässlich, dass den Finanzämtern frühzeitig eine ausreichende Menge an Erklärungen vorliegt. Nur so kann die Neubewertung von insgesamt 38 Mio. wirtschaftlichen Einheiten zeitgerecht bewerkstelligt werden.

  • Damit ist sichergestellt, dass den Gemeinden die notwendige Zeit verbleibt, um die neuen Hebesätze im Rahmen der Haushaltsaufstellung festzulegen und die neuen Grundsteuerbescheide zu versenden.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung v. 13.10.2022; NWB

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