Einstufung einer Ausschüttung aus U.S.-amerikanischer Gesellschaft als Dividende oder als Zinsen

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Thema: Steuern

vom: 29.09.2021



Die Ausschüttung einer U.S.-amerikanischen Gesellschaft an eine deutsche GmbH, die Vorzugsaktien erhalten hat, kann entweder eine Dividende sein, die bei der deutschen GmbH grundsätzlich steuerfrei ist, oder aber eine Zinszahlung, die bei der deutschen GmbH in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Ob es sich um eine Dividende oder um Zinsen handelt, bestimmt sich nach einem sog. Typenvergleich, bei dem geprüft wird, ob die ausländische und die deutsche Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anzusehen sind und ob die Beteiligung einer Aktie oder eher einem Darlehen entspricht.

Hintergrund: Dividenden einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich steuerfrei, wenn – nach aktueller Rechtslage – die Beteiligung mindestens 10 % beträgt. Allerdings werden 5 % der Dividende als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt. Eine Zinseinnahme unterliegt hingegen in vollem Umfang der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine deutsche GmbH und eine Tochtergesellschaft der in der EU ansässigen Y-AB. Die Y-AB hatte eine weitere Tochtergesellschaft, nämlich die in den USA (Delaware) ansässige X-Incorporated, die somit eine Schwestergesellschaft der Klägerin war. Die Klägerin erwarb im November 2001 Vorzugsaktien im Umfang von 30 % an der X-Incorporated, die zuvor einen Teil ihres Vermögens auf einen Trust ausgelagert hatte. Die Klägerin erhielt im Jahr 2001 Ausschüttungen von der X-Incorporated, die aus dem Trust stammten. Nach U.S.-amerikanischem Recht wurden die Ausschüttungen als Zinsen behandelt. Die Klägerin sah die Ausschüttungen als Dividenden an und behandelte sie zu 95 % als steuerfrei. Das Finanzamt besteuerte die Ausschüttungen hingegen als Zinsen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG), das die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen hatte, zurück:

  • Die Steuerfreiheit für Dividenden setzt voraus, dass die Klägerin und die X-Incorporated als Kapitalgesellschaften anzusehen sind und dass die Ausschüttungen als Dividenden auf Aktien anzusehen sind. Soweit der Fall einen ausländischen Bezug hat, ist ein sog. Typenvergleich durchzuführen, bei dem zu prüfen ist, ob die Gesellschaften ihrer Struktur nach einer deutschen GmbH oder AG entsprechen.

  • Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, da es sich um eine GmbH handelte. Die X-Incorporated war ebenfalls einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar.

  • Die Vorzugsaktien, die die Klägerin an der X-Incorporated gehalten hat, entsprachen inländischen Aktien, so dass dies ebenfalls für die Steuerfreiheit von 95 % sprach.

  • Die Beteiligung der Klägerin an der X-Incorporated entsprach auch inhaltlich einer Aktienbeteiligung, weil sie der Klägerin eine mitgliedschaftliche Beteiligung vermittelte, indem sie ihr Vermögens- und Mitverwaltungsrechte einräumte.

  • Entgegen der Auffassung des FG ist es für die Qualifizierung als Aktien nicht erforderlich, dass die Klägerin an den stillen Reserven und am Liquidationserlös der X-Incorporated beteiligt war; diese Voraussetzung ist nur bei Genussrechten zu prüfen.

  • Bei der Gewerbesteuer sind die Ausschüttungen steuerpflichtig, da die gesetzliche Kürzung des Gewerbeertrags um die Dividenden im Streitfall nicht galt; denn die Kürzung setzte im Streitjahr 2001 eine Beteiligung von 10 % am 1.1.2001 voraus. Die Klägerin hat sich aber erst im Laufe des Jahres 2001 an der X-Incorporated beteiligt.

Hinweise: Das FG muss nun prüfen, ob die Betriebsausgaben der Klägerin abziehbar sind. Zwar gelten nach dem Gesetz 5 % der Ausschüttungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Diese Regelung war aber im Streitjahr 2001 europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Stattdessen gilt für 2001 eine allgemeine Beschränkung der Betriebsausgaben, so dass diejenigen Aufwendungen der Klägerin nicht abziehbar sind, die mit den Ausschüttungen zusammenhängen.

Unbeachtlich ist, dass die Ausschüttungen nach U.S.-amerikanischem Recht als Zinsen qualifiziert wurden. Diese Einstufung hatte für die X-Incorporated zur Folge, dass sie die Ausschüttungen als Betriebsausgaben, nämlich als Zinsaufwand, abziehen konnte. Das deutsche Steuerrecht ist an diese Einstufung jedoch nicht gebunden.

BFH, Beschluss v. 18.5.2021 - I R 12/18; NWB

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