Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit eines Vereins

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 26.02.2021



Versagt das Finanzamt die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit eines Vereins, so dass der Verein nicht als gemeinnützig gilt, kann der Verein hiergegen im einstweiligen Rechtsschutz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist hingegen unzulässig.

Hintergrund: Vereine, die eine steuerliche Gemeinnützigkeit anstreben, müssen eine Satzung haben, die den steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften entspricht. Dies nennt man formelle Satzungsmäßigkeit. Nach dem Gesetz stellt das Finanzamt die formelle Satzungsmäßigkeit auf Antrag oder von Amts wegen im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer durch Bescheid fest bzw. verneint sie. Dieser Feststellungsbescheid ist bindend für die Besteuerung des Vereins sowie für die Mitglieder, die Beiträge leisten, und die Spender, die ihre Spenden steuerlich absetzen wollen.

Streitfall: Der Antragsteller ist ein Verein, der die steuerliche Gemeinnützigkeit anstrebt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Satzung nicht den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts entspreche, und stellte mit Bescheid fest, dass der Verein die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit nicht erfüllt. Hiergegen legte der Verein Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung und hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, ließ jedoch die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.

Entscheidung: Der BFH lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, verwies die Sache aber an das FG zur Prüfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück:

  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid, mit dem die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit verneint werden, ist nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich, nicht aber durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

  • Bei der Aussetzung der Vollziehung geht es um die Abwehr staatlicher Eingriffe, während es bei der einstweiligen Anordnung um den Erlass eines begünstigenden Bescheids geht.

  • Zwar ist der Feststellungsbescheid u.a. bindend für den späteren Steuerbescheid des Vereins, der ein belastender Bescheid für den Verein ist. Dies führt aber nicht dazu, dass gegen den Feststellungsbescheid die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden kann. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, soweit es um die Beurteilung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Steuerbescheid geht, der gegenüber dem Verein zu erlassen ist.

Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es nun über den Hilfsantrag entscheiden kann; denn der Verein hatte hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist u.a. ein Anordnungsgrund erforderlich, d.h. die Sache muss eilbedürftig sein, so dass der Verein darlegen muss, warum er sofort eine vorläufige Entscheidung benötigt. Der Verein könnte z.B. darlegen, dass er auf Spenden angewiesen ist und hierfür den Feststellungsbescheid benötigt, weil die Spender ihre Spenden steuerlich absetzen wollen.

Der Beschluss des BFH betrifft allein den Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheide zur formellen Satzungsmäßigkeit. Der BFH äußert sich nicht dazu, welche Zwecke gemeinnützig sind und ob der Antragsteller einen gemeinnützigen Zweck erfüllt.

BFH, Beschluss vom 2.12.2020 - V B 25/20, NWB

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