Entfernungspauschale für Fahrten eines Gerichtsvollziehers zum Amtssitz und sog. Geschäftszimmer

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Thema: Steuern

vom: 07.06.2021



Ein Gerichtsvollzieher kann für die Fahrten von seiner Wohnung zum Ort seines Amtssitzes, wo sich sein Amtsgericht und sein sog. Geschäftszimmer befinden, nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, nicht aber die Kosten für die Hin- und Rückfahrt nach Reisekostengrundsätzen. Bei dem Ort seines Amtssitzes handelt es sich nämlich um seine erste Tätigkeitsstätte.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Werden die Fahrtkosten dagegen nach Reisekostengrundsätzen behandelt, weil keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist eine Abrechnung für jeden gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt) möglich

Sachverhalt: Der Kläger war Gerichtsvollzieher und wohnte in X, wo er auch ein häusliches Arbeitszimmer unterhielt. Seinen Amtssitz hatte er in Y, wo sich auch das Amtsgericht befand, dem er zugeordnet war. Außerdem hatte er in Y ein Geschäftszimmer. Ein solches Zimmer musste er nach der Gerichtsvollzieherordnung unterhalten. Bei dem Geschäftszimmer handelte es sich um ein Gemeinschaftsbüro, das er gemeinsam mit sieben weiteren Gerichtsvollziehern angemietet hatte und das aus vier Bürozimmern bestand. Das Geschäftszimmer nutzte er an zwei Tagen pro Woche für jeweils ca. zwei Stunden. Der Kläger machte Fahrtkosten von 0,30 € für jeden von seiner Wohnung nach Y gefahrenen Kilometer geltend, also für die Hin- und Rückfahrt. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale, also nur die einfache Strecke, an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Bei der ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, d.h. unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

  • Das Dienstgebäude des Amtsgerichts in Y erfüllte diese Vorgaben. Dies gilt auch für das sog. Geschäftszimmer, das der Kläger zusammen mit weiteren sieben Gerichtsvollziehern angemietet hatte. Zwar gehörte das Dienstzimmer nicht dem Arbeitgeber des Klägers. Es war aber gleichwohl eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, weil der Kläger nach der Gerichtsvollzieherordnung verpflichtet war, ein Geschäftszimmer zu unterhalten und dabei bestimmte Vorgaben für die Einrichtung und Ausstattung einhalten musste, die auch regelmäßig überprüft wurden.

  • Das Amtsgerichtsgebäude und das Geschäftszimmer stellten eine zusammengefasste betriebliche Einrichtung dar, da sie in einem räumlichen und organisatorischen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers standen.

  • Der Kläger suchte beide Orte auch regelmäßig auf: Er musste seine Vollstreckungsaufträge in der Verteilungsstelle des Amtsgerichts abholen bzw. auf eigene Verantwortung abholen lassen, und er hielt zweimal wöchentlich in seinem Geschäftszimmer Bürozeiten ab.

Hinweise: Der BFH ließ die Frage offen, ob es sich bei dem Gerichtsvollzieherbezirk um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handelte; denn diese Frage stellt sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat.

Für die Einstufung als erste Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt hat. Es genügt, wenn er dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu seinem Berufsbild gehören; hierfür genügen in der Regel einfache Büroarbeiten oder Vorbereitungsarbeiten.

BFH, Urteil vom 16.12.2020 - VI R 35/18; NWB

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