Entlastung von Kapitalertragsteuer bei Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 27.09.2021



Eine für die Entlastung von Kapitalertragsteuer erforderliche unmittelbare Beteiligung einer Muttergesellschaft an der ausschüttenden Tochtergesellschaft besteht auch dann, wenn die Muttergesellschaft über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an der Tochtergesellschaft beteiligt ist. Denn steuerlich wird eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nach der sog. Bruchteilsbetrachtung hinweggedacht.

Hintergrund: Eine Kapitalgesellschaft muss bei Ausschüttungen grundsätzlich Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ist der Anteilseigner eine Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, wird die Kapitalertragsteuer unter weiteren bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht erhoben.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine in den Niederlanden ansässige Genossenschaft. Sie war seit 2013 mit mindestens 10 % an der vermögensverwaltenden X-GbR, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beteiligt; vermögensverwaltend bedeutet, dass die X-GbR keine Gewinneinkünfte (z.B. aus Gewerbebetrieb) erzielte, sondern sog. Überschusseinkünfte, z.B. aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.

Die X-GbR war zu 100 % an der inländischen Y-AG beteiligt. Die Y-AG tätigte im Jahr 2014 eine Gewinnausschüttung und behielt eine Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % ein. Die Klägerin beantragte daraufhin die vollständige Freistellung und Erstattung der Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt gab diesem Antrag nur teilweise, nämlich in Höhe von 10 %, statt und stützte diese Freistellung bzw. Erstattung auf das deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen. Die Klägerin machte den verbleibenden Betrag im Klageweg geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin und die Y-AG erfüllten die gesetzlichen Anforderungen an die Freistellung. Die Klägerin hatte weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland, und die Beteiligung bestand ununterbrochen zwölf Monate. Außerdem handelte es sich nicht um Erträge, die der Klägerin anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der Y-AG zuflossen.

  • Auch die streitige Voraussetzung erfüllte die Klägerin: Sie war nämlich zu mindestens 10 % unmittelbar am Kapital der Y-AG erfüllt. Bei dem Kriterium der unmittelbaren Beteiligung kommt es nicht auf die zivilrechtliche Beteiligung an, sondern auf die steuerrechtliche Beteiligung.

  • Steuerrechtlich gilt bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die sog. Bruchteilsbetrachtung, so dass die von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter den Gesellschaftern unmittelbar als eigenes Wirtschaftsgut anteilig zugerechnet werden; im Ergebnis wird also die vermögensverwaltende Personengesellschaft hinweggedacht, so dass der Gesellschafter unmittelbar und anteilig an dem Wirtschaftsgut beteiligt ist, das sich im Vermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft befindet.

  • Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Klägerin unmittelbar zu mindestens 10 % an der Y-AG beteiligt war.

Hinweise: Die Zwischenschaltung der X-GbR hatte regulatorische Gründe, beruhte also auf öffentlich-rechtlichen Auflagen.

Hätte die zivilrechtliche Betrachtung gegolten, wäre nur die X-GbR unmittelbar an der Y-AG beteiligt gewesen, so dass die Klägerin nur mittelbar – über die X-GbR – an der Y-AG beteiligt gewesen wäre. Eine Freistellung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer wäre dann nicht möglich gewesen.

Hätte die X-GbR Gewinneinkünfte wie z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt, hätte die Klage keinen Erfolg gehabt; denn dann wäre die Beteiligung an der Y-AG der X-GbR zugerechnet worden, weil die sog. Bruchteilsbetrachtung nur bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gilt.

Die Entscheidung für die steuerrechtliche Betrachtung leitet der BFH aus einer Regelung über die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden ab, bei der es ebenfalls auf den Umfang der unmittelbaren Beteiligung ankommt: Dort werden Beteiligungen, die nicht über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten werden, ausdrücklich als unmittelbar fingiert, während Beteiligungen, die über vermögensverwaltende Personengesellschaften gehalten werden, nicht erwähnt werden.

BFH, Beschluss v. 18.5.2021 - I R 77/17; NWB

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