Entnahme eines betrieblichen Grundstücks durch Bestellung von Erbbaurechten

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 06.09.2021



Ein Grundstück eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird entnommen, wenn mehr als 10 % der Grundstücksfläche mit Erbbaurechten zugunsten eines Dritten bestellt und anschließend bebaut wird. Denn dann steht das Grundstück endgültig nicht mehr dem Betrieb zur Verfügung. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 10 % ist strikt zu prüfen.

Hintergrund: Ein Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen gehört, weil es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (notwendiges Betriebsvermögen) oder zu mehr als 10 % betrieblich genutzt und bewusst dem Betriebsvermögen zugeordnet wird (gewillkürtes Betriebsvermögen), bleibt grundsätzlich im Betriebsvermögen, bis es verkauft wird, entnommen oder entsorgt wird.

Sachverhalt: Die Kläger verkauften im Jahr 2012 Grundstücke, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört hatten, den ihre Eltern geführt hatten. Eines der Grundstücke hatte eine Fläche von 90.511 m². Der Vater der Kläger hatte auf einem 9.739 m² großen Teil dieses Grundstücks in den 70er Jahren Erbbaurechte zugunsten Dritter bestellen lassen, die anschließend Einfamilienhäuser auf diesem Teil errichtet hatten. Streitig war u.a. die Frage, ob dieses Grundstück beim Verkauf im Jahr 2012 noch zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte oder schon in den 70er Jahren entnommen worden war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte eine Entnahme des 90.511 m² großen Grundstücks in den 70er Jahren, hielt aber den Verkauf der übrigen Grundstücke für steuerpflichtig:

  • Das 90.511 m² große Grundstück gehörte ebenso wie die übrigen Grundstücke ursprünglich zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Es wurde aber in den 70er Jahren durch eine Nutzungsänderung des Vaters entnommen und gehörte seitdem zum Privatvermögen, so dass der Verkauf im Jahr 2012 nicht mehr steuerpflichtig war.

  • Eine Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen setzt einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung voraus. Der Unternehmer muss also unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Wirtschaftsgut nur noch im privaten Bereich nutzen will.

  • Eine Nutzungsänderung ohne Entnahmewillen und -handlung genügt an sich nicht. Anders ist dies aber, wenn aufgrund der Nutzungsänderung eine künftige betriebliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Bei einer Bestellung von Erbbaurechten an einem betrieblichen Grundstück und der anschließenden Bebauung des Grundstücks durch die Erbbauberechtigten ist eine betriebliche Nutzung dieses Grundstücks nicht mehr möglich. Für eine Entnahme genügt es, wenn die endgültige Nutzungsänderung mindestens 10 % des Grundstücks ausmacht.

  • Im Streitfall wurde diese Geringfügigkeitsgrenze von 10 % überschritten. Denn die Bestellung von Erbbaurechten betraf einen 9.739 m² großen Teil des insgesamt 90.511 m² großen Grundstücks und machte damit 10,76 % aus. Damit war das Grundstück bereits in den 70er Jahren entnommen worden, so dass der Verkauf im Jahr 2012 nicht mehr steuerpflichtig war.

Hinweis: Der BFH legt die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % strikt aus. Es genügte also für eine Entnahme, dass der von der endgültigen Nutzungsänderung betroffene Grundstücksteil 10,76 % betrug und damit nur knapp die 10 %-Grenze überschritt. Nach Ansicht des BFH sprechen Gründe der Rechtsklarheit und Vereinfachungsgründe dafür, dass die 10 %-Grenze nicht flexibel angewendet und „gedehnt“ wird; denn dies würde nur zu weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

Bei der Prüfung der Entnahme kommt es nicht darauf an, ob die Erträge aus den Erbbaurechten höher sind als die Erträge aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich.

BFH, Urteil v. 31.3.2021 - VI R 30/18; NWB

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