Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland

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Thema: Steuern

vom: 14.05.2021



Wird ein Arbeitnehmer in eine ausländische Konzerngesellschaft entsendet, mit der er einen Arbeitsvertrag abschließt, befindet sich seine erste Tätigkeitsstätte an dem Betriebssitz, dem er nach dem mit der ausländischen Konzerngesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrag zugeordnet wird. Ist dies der Betriebssitz im Ausland, befindet sich dort seine erste Tätigkeitsstätte, so dass es sich nicht um eine Auswärtstätigkeit handelt. Dies hat zur Folge, dass ein Zuschuss der ausländischen Konzerngesellschaft zu den Unterkunfts- und Flugkosten nicht als steuerfreier Werbungskostenersatz behandelt wird.

Hintergrund: Der Gesetzgeber behandelt Vergütungen, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung erhält, als steuerfrei.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war seit 2000 Manager bei einem Konzern in Deutschland tätig. Im Jahr 2013 wurde er zu einer Konzerngesellschaft in den USA entsendet. Der Kläger schloss mit der amerikanischen Gesellschaft einen Arbeitsvertrag für drei Jahre bis 2016; danach sollte er einem Betrieb der Konzerngesellschaft in den USA zugeordnet werden. Der deutsche Arbeitsvertrag sollte in dieser Zeit ruhen. Das jährliche Gehalt des Klägers, das er von der amerikanischen Gesellschaft bekommen sollte, belief sich auf umgerechnet ca. 175.000 €. Die amerikanische Gesellschaft zahlte ihm auch einen Zuschuss in Höhe von ca. 18.000 € für die Wohnung in den USA, für die Kosten der in Deutschland beibehaltenen Wohnung sowie für die Flugkosten. Die Kläger behielten einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland bei und waren daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt behandelte zwar das Gehalt von 175.000 € als steuerfrei, unterwarf es aber dem sog. Progressionsvorbehalt, so dass das Gehalt den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhte. Die Kläger waren der Auffassung, dass der Zuschuss in Höhe von 18.000 € hiervon abzuziehen war, so dass nur ein Betrag von 157.000 € dem Progressionsvorbehalt unterliegen würde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar war das von der amerikanischen Gesellschaft gezahlte Gehalt nur in den USA zu versteuern, nicht aber in Deutschland. Das Gehalt unterlag aber in voller Höhe dem sog. Progressionsvorbehalt, erhöhte also den Steuersatz für die übrigen Einkünfte der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger.

  • Von dem Gehalt war der gezahlte Zuschuss nicht abzuziehen. Dies wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Zuschuss die Voraussetzungen eines steuerfreien Werbungskostenersatzes erfüllt hätte.

  • Hierzu hätte der Kläger allerdings auswärtig tätig sein müssen. Tatsächlich war dies nicht der Fall, weil sich seine erste Tätigkeitsstätte in den USA befand. Er war nämlich nach dem mit der amerikanischen Konzerngesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrag dem Betrieb der Konzerngesellschaft in den USA für die gesamte Dauer des Arbeitsvertrags von drei Jahren zugeordnet.

Hinweise: Bei der sog. ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte Zuordnung ist nach dem Gesetz insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an der Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung. Schließt der Arbeitnehmer mit der ausländischen Konzerngesellschaft, zu der er entsendet wird, einen Arbeitsvertrag ab, kommt es auf die in diesem Arbeitsvertrag getroffene Zuordnungsentscheidung an.

Schließt der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag mit der ausländischen Konzerngesellschaft ab und wird er von seinem inländischen Arbeitgeber für weniger als vier Jahre zur ausländischen Konzerngesellschaft entsendet, hat er seine erste Tätigkeitsstätte weiterhin im Inland und nicht im Ausland. Denn nach dem mit seinem inländischen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag wird er nicht unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus der ausländischen Tätigkeitsstätte zugeordnet.

BFH, Urteil vom 17.12.2020 - VI R 21/18; NWB

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