Ermäßigung des Steuertarifs bei Auszahlung eines Rückkaufwerts einer betrieblichen Altersversorgung möglich

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Thema: Steuern

vom: 18.01.2021



Die Auszahlung des Rückkaufswerts aus einer Pensionskasse kann eine sog. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sein, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird. Voraussetzung ist zum einen, dass die Beiträge in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gezahlt wurden. Zum anderen muss die Einmalauszahlung außerordentlich, d.h. atypisch sein.

Hintergrund: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten werden als sog. außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert, weil es aufgrund der Zusammenballung der Vergütung, die auf einen Schlag für mehrere Jahre Tätigkeit gezahlt wird, zu einem höheren Steuersatz kommt. Die Steuerermäßigung erfolgt durch Anwendung der sog. Fünftelregelung, bei der die steuerliche Progression nur auf 1/5 der Vergütung angewendet und die sich danach ergebende Steuer verfünffacht wird.

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2016 Arbeitnehmer und erhielt von einer Pensionskasse eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 25.000 €. Der Kläger hatte in den Jahren 2002 und 2006 zwei Rentenversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen; die Beiträge hierfür wurden durch eine Bruttoentgeltumwandlung finanziert und waren steuerfrei. Im Jahr 2032 sollten entsprechende Altersrenten ausgezahlt werden. Der Kläger geriet aber 2015 in finanzielle Schwierigkeiten und stellte die beiden Verträge zunächst beitragsfrei. Im Jahr 2016 kündigte der Arbeitgeber auf Wunsch des Klägers die beiden Verträge mit Wirkung zum 1.1.2016. Der Kläger erhielt daraufhin besagte 25.000 €. Das Finanzamt erfasste die Einmalzahlung als sonstige Einkünfte, versagte aber dem Kläger die von ihm geltend gemachte Steuerermäßigung in Gestalt der Fünftelregelung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

Leistungen aus einer Pensionskassenversicherung gehören ebenso wie Leistungen aus einer Direktversicherung zu den sonstigen Einkünften, wenn die Beiträge zuvor steuerfreier Arbeitslohn waren.

Die Einmalzahlung der Pensionskasse könnte eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gewesen sein, für die eine Ermäßigung des Steuertarifs zu gewähren ist:

  • Die Einmalzahlung stellt grundsätzlich eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Die Mehrjährigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige Beitragszahlungen in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen geleistet hat und sich die Beitragszahlungen über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt haben.

  • Die Einmalzahlung müsste aber auch „außerordentlich“ gewesen sein, da die Tarifermäßigung nur für außerordentliche Einkünfte gewährt wird. Die Einmalzahlung müsste daher im Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch gewesen sein. Ein atypischer Sachverhalt folgt nicht daraus, dass die Kündigung und vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung widerspricht.

  • Das FG muss nun prüfen, wie viele Versicherungsverträge, die zu Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen führen, seit dem 1.1.2005 (der Beginn der im Streitjahr 2016 gültigen Rechtslage) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder aber vorzeitig durch Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts beendet worden sind. Hierzu wird es ggf. bei Versorgungseinrichtungen oder Verbraucherschutzorganisationen nachfragen müssen. Anschließend kann es dann entscheiden, ob die Einmalzahlung atypisch war.

Hinweis: Die Aufklärung, die das FG leisten muss, dürfte schwierig werden, da es Millionen Versicherungsverträge in Deutschland gibt und ein Zeitraum von elf Jahren zu überprüfen ist. Letztendlich wird dem FG eine statistische Erhebung zugemutet.

Nach der früheren Rechtsprechung (bis 2018) wurden Einkünfte dann als außerordentlich angesehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entsprach. Im Jahr 2019 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und stellt nunmehr darauf ab, ob die Einmalzahlung, d.h. die Zusammenballung der Einkünfte, in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Ob die Möglichkeit einer Kapitalabfindung im Vertrag von vornherein vorgesehen war, ist allenfalls ein Indiz für einen atypischen Verlauf.

BFH-Urteil vom 6.5.2020 - X R 24/19; NWB

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