Ermittlung der fremdüblichen Zinsen bei einem Konzerndarlehen

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 15.11.2021



Die Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinssatzes bei einem grenzüberschreitenden Konzerndarlehen richtet sich vorrangig nach der sog. Preisvergleichsmethode und nicht nach der sog. Kostenaufschlagsmethode. Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen besichert ist und ob das Darlehen von der Konzernmutter oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden Konzern-Schwestergesellschaft gewährt worden ist.

Hintergrund: Entgelte, die zwischen Konzerngesellschaften vereinbart werden, müssen fremdüblich sein, damit sie steuerlich anerkannt werden. Dies gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen, bei denen eine deutsche Konzerngesellschaft ein Entgelt an eine ausländische Konzerngesellschaft für deren Leistung bezahlt. Hier besteht die Gefahr, dass der Gewinn ins Ausland verlagert wird.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine in Deutschland ansässige GmbH, die zu einem niederländischen Konzern gehörte. Die Konzernmutter und Alleingesellschafterin der Klägerin war die Y-Holding. Die Y-Holding war auch Alleingesellschafterin der Z-Gesellschaft, die ebenfalls in den Niederlanden ansässig war und als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Die Klägerin erhielt seit 1997 fortlaufend Darlehen von der Z mit einer Laufzeit von vier bis sieben Jahren und Zinssätzen von 4,375 bis 6,45 %. Die Darlehen waren nicht besichert. Die Klägerin machte die Zinsen, die sie an die Z zahlte, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt die Zinsen für überhöht und gelangte unter Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu niedrigeren Zinsaufwendungen. Dabei ging das Finanzamt von den Refinanzierungskosten der Z aus, erhöhte diese u.a. um die Personalkosten der Z sowie um einen konzernüblichen Gewinnzuschlag von 5 % der Kosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Preisvergleichsmethode für vorrangig anwendbar und hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

Die Zinskonditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten, damit die Zinsaufwendungen steuerlich anerkannt werden können. Die Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes zwischen Konzerngesellschaften kann mithilfe einer Standardmethode wie z.B. der Preisvergleichs- oder Kostenaufschlagsmethode durchgeführt werden.

  • Bei der Preisvergleichsmethode wird der Zinssatz ermittelt, der üblicherweise zwischen unabhängigen Dritten vereinbart wird.

  • Bei der Kostenaufschlagsmethode werden die Kosten des darlehensgebenden Konzernunternehmens nach anerkannten Kalkulationsmethoden ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht.

Die Preisvergleichsmethode hat Vorrang gegenüber der Kostenaufschlagsmethode. Dies gilt auch dann, wenn der übliche Preis höher oder niedriger ist als der nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelte Preis.

Es kommt daher auf den Zinssatz an, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt hätten. Das FG muss diesen Zinssatz nun ermitteln. Dabei ist auch die Bonität der Klägerin zu berücksichtigen; hierzu gehört auch die Frage, ob die Bonität durch die Konzernzugehörigkeit der Klägerin gestärkt wird.

Hinweise: Aus Sicht der Klägerin wäre eine sog. Stand-alone-Betrachtung bei der Bonitätsprüfung vorteilhafter. Denn dann würde ein etwaiger Konzernrückhalt nicht berücksichtigt werden, so dass der fremdübliche Zinssatz höher wäre. Demgegenüber tritt die Finanzverwaltung für ein sog. Konzern-Rating ein, stellt also auf die gewichtete durchschnittliche Kreditwürdigkeit des gesamten Konzerns ab.

Der BFH neigt zur Stand-alone-Betrachtung, so dass allein auf die Kreditwürdigkeit der Klägerin ohne den hinter ihr stehenden Konzern abzustellen wäre; ein fremder Darlehensgeber könnte sich nämlich auf eine finanzielle Unterstützung der Klägerin als Darlehensnehmerin durch ihre Konzernmutter nicht verlassen. Dennoch schließt dies nicht aus, dass ein fremder Darlehensgeber die Zugehörigkeit zu einem Konzern positiv bei der Zinsvereinbarung bewerten würde, weil es sich bei der Darlehensnehmerin z.B. um eine Konzerngesellschaft mit strategischer Bedeutung für den Gesamtkonzern handelt.

BFH, Urteil v. 18.5.2021 - I R 4/17; NWB

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