Finanzverwaltung äußert sich zur Festsetzung von Zinsen

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler
vom: 03.01.2022
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erneut zur Festsetzung von Zinsen geäußert und seine bisherigen Schreiben aktualisiert. Die aktualisierte Fassung betrifft zum einen Einspruchsverfahren gegen die Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 und zum anderen die Anrechnung von Nachzahlungszinsen auf Hinterziehungszinsen.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor kurzem den Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.7.2022 einen neuen Zinssatz festlegen. Die Entscheidung des BVerfG betrifft nicht den Zinssatz von 6 % für Hinterziehungszinsen.
Wesentliche Aussagen des BMF:
Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von Zinsen, die für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 festgesetzt worden sind und nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen worden sind, werden ausgesetzt, bis der Gesetzgeber über den neuen Zinssatz entschieden hat.
Hinweis: Sobald der Gesetzgeber den neuen Zinssatz verabschiedet hat, wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt. Die Höhe des neuen Zinssatzes ist derzeit noch nicht bekannt.
Im Fall einer Steuerhinterziehung werden die Hinterziehungszinsen vorläufig festgesetzt, soweit sie Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 betreffen und soweit Nachzahlungszinsen angerechnet werden. Denn der neue Zinssatz für Nachzahlungszinsen beeinflusst den Anrechnungsbetrag und damit auch die endgültige Höhe der Hinterziehungszinsen.
Hinweis: Eine vorläufige Festsetzung ergeht auch bei der Änderung oder Berichtigung von Hinterziehungszinsen, wenn die Hinterziehungszinsen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt worden sind.
BMF-Schreiben v. 3.12.2021 – IV A 3 – S 0338/19/10004 :005; NWB