Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerfreiheit für das Aufladen von Elektro- und Hybridautos

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 19.10.2020



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit des elektrischen Aufladens von Elektro- und Hybridautos sowie für die zeitweise Überlassung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung Stellung genommen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat seit dem 1.1.2017 den vom Arbeitgeber gewährten Vorteil für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ebenso steuerfrei gestellt wie die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung für die private Nutzung des Arbeitnehmers. Diese Steuerbefreiung gilt bis zum 31.12.2030.

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF erläutert die einzelnen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wie z.B. den Begriff des Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs, des Aufladeorts oder der Ladevorrichtung. Zudem äußert sich das Ministerium zu den vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und geht auf die Übereignung der Ladevorrichtung auf den Arbeitnehmer ein. Die folgenden Punkte sind hervorzuheben:

  • Zu den Elektrofahrzeugen gehören auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind. Dies ist der Fall, wenn sie eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreichen.

  • Das Aufladen muss im Betrieb des Arbeitgebers erfolgen oder aber in einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen i.S. des Aktiengesetzes, nicht aber bei einem fremden Dritten.

  • Steuerfrei ist auch die zeitweise Überlassung (unentgeltlich als Leihe oder verbilligt als Miete) einer betrieblichen Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge zur privaten Nutzung. Hierzu gehört nicht die Übereignung einer derartigen Ladevorrichtung. Zur privaten Nutzung gehört auch die Verwendung der Ladevorrichtung für andere Einkunftsarten, wenn z.B. der Arbeitnehmer mit seinem aufgeladenen Elektrofahrzeug zu seiner vermieteten Immobilie fährt.

  • Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erstattet der Arbeitgeber jedoch die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für einen Dienstwagen, ist die Erstattung als Auslagenersatz steuerfrei. Zur vereinfachten Berechnung des Auslagenersatzes können Pauschalen angesetzt werden, die – je nach Zeitraum und nach Lademöglichkeit – zwischen 10 € und 50  € monatlich betragen. Durch den Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten.

  • Übereignet der Arbeitgeber die Ladevorrichtung dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt, gilt die Steuerbefreiung zwar nicht; jedoch kann dieser Vorteil mit 25 % pauschal versteuert werden.

Hinweise: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Geschäftsfreunde und Kunden des Arbeitgebers, die betriebliche Ladevorrichtungen für ihre Elektro- oder Hybridfahrzeuge nutzen dürfen.

Aus Billigkeitsgründen wendet die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für das elektrische Aufladen auch auf Elektrofahrräder an, die nicht als Kfz einzustufen sind.

Zu beachten ist, dass der Vorteil aus dem Aufladen bzw. der zeitweisen Überlassung der Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Entgeltumwandlung ist also nicht begünstigt.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen.

BMF-Schreiben vom 29.9.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009 :004; NWB

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