Finanzverwaltung äußert sich zur Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für 2019

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 28.04.2021



Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater oder sonstigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten werden.

Hintergrund: Aufgrund der Corona-Krise sind die meisten Steuerberater überlastet, weil sie bei der Erstellung der Anträge auf Corona-Hilfe mitwirken müssen. Der Gesetzgeber hat daher im Februar 2021 die Erklärungsfrist für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verlängert und den Beginn des Verzinsungszeitraums vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben.

Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF weist insbesondere auf folgende Punkte hin:

  • Die gesetzliche Verlängerung auf den 31.8.2021 gilt nur für steuerlich vertretene Steuerpflichtige, nicht aber für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen. Die Verlängerung erfordert keinen Antrag.

  • Der Steuerpflichtige kann auch über den 31.8.2021 hinaus eine Fristverlängerung beantragen. Dies setzt allerdings voraus, dass sowohl er als auch sein Steuerberater ohne Verschulden an der Einhaltung der zum 31.8.2021 endenden Frist gehindert sind. Eine Arbeitsüberlastung des Steuerberaters ist grundsätzlich nicht unverschuldet und rechtfertigt daher keine weitere Fristverlängerung.

  • Bei Nichteinhaltung der auf den 31.8.2021 verlängerten Frist droht ein Verspätungszuschlag, zu dessen Festsetzung das Finanzamt grundsätzlich verpflichtet ist. Ausnahmsweise steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts, wenn die Steuer auf Null festgesetzt wurde oder niedriger als die Vorauszahlungen ist oder wenn die Erklärungsfrist vom Finanzamt über den 31.8.2021 hinaus verlängert worden ist, aber auch diese verlängerte Frist nicht eingehalten worden ist.

  • Der Verzinsungszeitraum für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer 2019 beginnt erst am 1.10.2021 statt am 1.4.2021. Diese Verschiebung gilt auch für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige.

Hinweise: Sonderregelungen bestehen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Ihre Erklärungsfrist für 2019 ist durch Gesetz vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 verschoben worden.

Für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige bleibt es bei der Erklärungsfrist zum 31.7.2021 für den Veranlagungszeitraum 2019. Sie können aber eine Fristverlängerung beantragen, wenn der Abgabetermin zum 31.7.2021 für sie unbillig ist; auf ein fehlendes Verschulden kommt es bei ihnen also nicht an.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist zurzeit eine Verlängerung der Erklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige um drei Monate auf Ende Mai 2022 im Gespräch. Eine Entscheidung hierzu ist allerdings noch nicht gefallen.

BMF-Schreiben vom 15.4.2021 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010; Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 23.4.2021 (ggf. Verlängerung VZ 2020); NWB

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