Finanzverwaltung: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 22.09.2021



Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in den Fällen ab, in denen diese von der öffentlichen Hand erbracht und nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Damit folgt das BMF der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hintergrund: Für Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltungs- Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % gewährt, maximal 1.200 €. Diese Steuerermäßigung wird direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Bei Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht einem einzelnen Haushalt zugutekommen, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten, wie z.B. bei dem Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder der Erschließung einer Straße, wird eine Steuerermäßigung von 20 % für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht gewährt.

  • Es fehlt an einem Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers.

  • Außerdem werden Aufwendungen für die Reinigung der Fahrbahn (Straße) ebenso wie Aufwendungen für den Winterdienst auf der Fahrbahn vor dem eigenen Haushalt nicht von der Steuerermäßigung erfasst, wohl aber die Kosten für die Straßenreinigung des Gehwegs vor dem eigenen Haushalt sowie die Kosten für den Winterdienst auf dem Gehweg vor dem eigenen Haushalt.

Hinweise: Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF folgt der Rechtsprechung des BFH. Dieser hatte die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen mit der Begründung verneint, es gehe nicht um den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern um die Herstellung bzw. Erhaltung des öffentlichen Wasser-Verteilungs- oder Sammelnetzes. Auch die Fahrbahn vor dem eigenen Haus wird – anders als der Gehweg – nicht mehr zum Haushalt gerechnet.

BMF-Schreiben v. 1.9.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001; NWB

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