Finanzverwaltung verlängert aufgrund der Corona-Krise erneut Stundungsmöglichkeiten und Vollstreckungsschutz

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler
vom: 09.04.2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert aufgrund der Corona-Krise erneut den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und vor Vollstreckung. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 30.6.2021 galten, werden auf Antrag nun um drei weitere Monate bis zum 30.9.2021 verlängert.
Hintergrund: Das BMF hatte im März 2020 sowie im Dezember 2020 den Steuerpflichtigen Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen gewährt. Diese Erleichterungen waren zunächst bis zum 31.12.2020 befristet und wurden dann bis zum 30.6.2021 verlängert.
Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im Dezember 2020 eingeräumten Erleichterungen um drei Monate bis zum 30.9.2021. Im Einzelnen gilt:
Stundung: Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig werden, können bis zum 30.9.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 30.6.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.
Hinweis: Die Stundung kann – wie bisher – bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 30.9.2021 Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 30.6.2021 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.9.2021 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.
Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 möglich.
Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Hinweise: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt zwar. Nach einem gesonderten Frage-Antwort-Katalog des BMF genügen den Finanzbehörden aber plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat. In der Praxis wird also der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer von Corona besonders betroffenen Branche (z.B. Restaurant, Messebau, Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Betriebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z.B. Betriebsschließung oder Kurzarbeit) genügen.
Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 31.12.2021 hinaus. Hier sind dann aber die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.
BMF-Schreiben vom 18.3.2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :037; NWB