Freibetrag bei Schenkung an Urenkel beträgt 100.000 €

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 05.11.2020



Für eine Schenkung an einen Urenkel wird ein Freibetrag von 100.000 € gewährt, nicht aber der Freibetrag für Schenkungen an Enkel in Höhe von 200.000 €. Bei einer Schenkung an einen Urenkel wird der Freibetrag von 200.000 € nur dann gewährt, wenn die Eltern und Großeltern des Urenkels bereits verstorben sind.

Hintergrund: Für Erbschaften und Schenkungen gelten bestimmte Freibeträge, die u.a. vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig sind: Für Schenkungen an Kinder werden 400.000 € gewährt, für Schenkungen an die Kinder der Kinder 200.000 €. Für Schenkungen an die übrigen Verwandten, für die die günstige Steuerklasse I gewährt wird, beträgt der Freibetrag 100.000 €, es sei denn, die dazwischenliegenden Generationen sind nicht mehr am Leben – dann verdoppelt sich der Freibetrag auf 200.000 €.

Sachverhalt: Eine Urgroßmutter übertrug ihren beiden Urenkeln jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, berücksichtigte aber bei jedem Ururenkel jeweils nur einen Freibetrag von 100.000 €. Die beiden Urenkel beantragten die Aussetzung der Vollziehung der beiden Schenkungsteuerbescheide, die jedoch sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde. Die Urenkel legten Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH lehnte ebenfalls eine Aussetzung der Vollziehung ab und wies die Beschwerde der Urenkel als unbegründet ab:

  • Der Freibetrag in Höhe von 200.000 € wird für eine Schenkung an die „Kinder der Kinder“ gewährt. Mit dem Begriff des Kindes ist die nachfolgende Generation gemeint, so dass es sich bei den Kindern der Kinder um die Enkel handelt, nicht aber um die Urenkel.

  • Hätte der Gesetzgeber sämtliche nachfolgende Generationen in direkter Linie gemeint, hätte er von „Abkömmlingen“ sprechen müssen, nicht aber von „Kindern“ oder „Kinder der Kinder“.

  • Den beiden Urenkeln steht daher nur jeweils ein Freibetrag von 100.000 € zu. Der Freibetrag in Höhe von 200.000 € würde entweder nur bei einer Schenkung an die Enkel gelten oder bei einer Schenkung an die Urenkel, wenn die dazwischenliegenden Generationen, d.h. die Eltern und Großeltern der Urenkel, bereits verstorben sind.

Hinweis: Der Gesetzgeber geht bei den Freibeträgen von der Annahme aus, dass jede Generation jeweils zwei Kinder hat, so dass sich der Freibetrag pro Generation halbiert. Während das eigene Kind einen Freibetrag von 400.000 € erhält, steht den – beiden – Enkeln ein Freibetrag von 200.000 € und den – vier – Urenkeln ein Freibetrag von jeweils 100.000 € zu. In der Summe ergibt sich also jeweils ein Freibetrag von 400.000 €. Bei diesen Beträgen bleibt es aber auch dann, wenn es tatsächlich mehr Kinder bzw. Enkel oder aber mehr Kinder bzw. Enkel gibt.

BFH, Beschluss vom 27.7.2020 - II B 39/20; NWB

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