Fremdvergleich bei geringfügiger Beschäftigung eines Ehegatten

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 24.03.2021



Beschäftigt ein Steuerpflichtiger seinen Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses, ist das Arbeitsverhältnis anzuerkennen, wenn es fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis ist es nicht erforderlich, dass eine konkrete Arbeitszeit vereinbart wird oder dass der Arbeitnehmer-Ehegatte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit führt.

Hintergrund: Arbeitsverträge zwischen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Die Vereinbarungen müssen also fremdüblich sein. Außerdem muss der Arbeitsvertrag auch tatsächlich durchgeführt werden.

Streitfall: Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann war Obergerichtsvollzieher und stellte seine Ehefrau als Bürokraft für 40 Stunden im Monat an. Eine feste Dienstzeit wurde nicht vereinbart, sondern die Ehefrau sollte ihre Arbeit nach Weisung des Ehemanns erbringen und ihre geleisteten Arbeitsstunden dokumentieren. Der Ehemann machte den Gehaltsaufwand für seine Ehefrau als Werbungskosten geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Werbungskosten nicht an, weil keine feste Arbeitszeit vereinbart worden war und die Ehefrau die Arbeitsstunden nicht hinreichend dokumentiert hatte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das FG zurück, das nun die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses überprüfen muss:

  • Der Arbeitsvertrag zwischen dem Ehemann und seiner Ehefrau war zivilrechtlich wirksam und auch fremdüblich. Insbesondere war das Gehalt fremdüblich, und die Bürotätigkeit der Ehefrau war hinreichend bestimmt.

  • Unschädlich war, dass die genaue Arbeitszeit nicht festgelegt war. Denn gerade bei geringfügigen Beschäftigungen ist es durchaus üblich, dass die Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit von den betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers abhängt und deshalb der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers überlassen wird.

  • Geprüft werden muss aber noch die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrags. Die tatsächliche Durchführung kann nicht deshalb verneint werden, weil die Ehefrau keine Aufzeichnungen über ihre Arbeitsleistungen geführt hat oder weil die Nachweise unzureichend sein könnten. Arbeitszeitnachweise sind keine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen sind auch unter fremden Dritten nicht üblich. Soweit die Ehefrau Stundenzettel mit einer Bandbreite von 0,75 Stunden bis fünf Stunden täglich geführt hat, kann dies darin begründet sein, dass ihre Arbeitszeiten von den beruflichen Erfordernissen des Ehemanns abhängig waren.

Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, ob die Ehefrau monatlich tatsächlich 40 Stunden für den Ehemann gearbeitet hat. Hierzu kann es z.B. die Ehefrau als Beteiligte, d.h. als Klägerin, hören, nicht aber als Zeugin. Als Zeugin kann eine andere Arbeitnehmerin vernommen werden, die der Ehemann beschäftigt hatte. Die Beweislast für die tatsächliche Tätigkeit liegt bei den Klägern, da sie den Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Ehemanns begehren.

Dem Werbungskostenabzug steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst nur Arbeitnehmer war. Auch Arbeitnehmer können ihrerseits Arbeitnehmer beschäftigen und die Kosten steuerlich absetzen.

Der Fremdvergleich ist weniger streng durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige einen Dritten hätte anstellen müssen, wenn er keinen Angehörigen beschäftigt hätte. Hingegen ist der Fremdvergleich strikt durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige einen Angehörigen für solche Tätigkeiten anstellt, die üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden.

BFH, Urteil vom 18.11.2020 - VI R 28/18; NWB

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