Für Vorsteuervergütung genügt die Übermittlung eingescannter Rechnungskopien

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 14.12.2020



Ein ausländischer Unternehmer, der in Deutschland eine Vorsteuervergütung beantragt, muss nicht die eingescannten Originalrechnungen übermitteln, sondern kann auch eingescannte Rechnungskopien übermitteln. Soweit der deutsche Gesetzgeber die Übermittlung eingescannter Originalrechnungen verlangt, verstößt dies gegen das europäische Umsatzsteuerrecht.

Hintergrund: Ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, kann die Erstattung (Vergütung) der von ihm in Deutschland bezahlten Vorsteuern beantragen. Hierzu muss er nach dem Gesetz bis zum 30.9. des Folgejahres einen elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen und die Rechnungen, aus denen sich der Vorsteuerabzug ergibt, als eingescannte Originale beifügen.

Sachverhalt: Der Kläger war ein belgischer Binnenschiffer, der in Deutschland im Jahr 2015 getankt hatte und aus den Tankrechnungen Vorsteuern im sog. Vorsteuervergütungsverfahren geltend machte. Er stellte den elektronischen Antrag am 27.9.2016, also drei Tage vor Fristablauf, und fügte seinem Antrag die Tankrechnungen in eingescannter Form mit der Aufschrift „Kopie“ bei. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nicht die Originalrechnungen in eingescannter Form beigefügt hatte. Erst Anfang 2017 übermittelte der Kläger die eingescannten Originalrechnungen.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage statt:

  • Zwar ist nach dem deutschen Gesetz erforderlich, dass die Originalrechnungen in eingescannter Form bis zum 30.9. des Folgejahres elektronisch übermittelt werden. Dieses Erfordernis erfüllten die eingescannten Rechnungskopien nicht.

  • Jedoch verstößt der deutsche Gesetzgeber mit seinem Erfordernis, dass die Originalrechnungen eingescannt werden müssen, gegen europäisches Umsatzsteuerrecht. Danach darf der Gesetzgeber des jeweiligen EU-Staates nur verlangen, dass eine Rechnungskopie elektronisch übermittelt wird.

  • Das deutsche Gesetz ist daher einschränkend auszulegen, so dass die Übermittlung einer eingescannten Rechnungskopie genügt. Diese Voraussetzung hat der Kläger erfüllt.

Hinweise: Dem FG zufolge kommt es nicht darauf an, ob es sich um Rechnungskopien handelt, die der Kläger selbst gefertigt hat oder ob der Kläger vom Rechnungsaussteller eine Kopie – zusätzlich zur Originalrechnung – erhalten hat.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er die Originalrechnungen nicht einscannen konnte, weil er als Binnenschiffer nach belgischem Recht verpflichtet gewesen sei, die Originalrechnungen bis zum Ende der Fahrt auf seinem Schiff aufzubewahren. Hierauf kam es nun aber nach der Urteilsbegründung nicht an.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die jedoch nicht eingelegt wurde. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

FG Köln, Urteil vom 16.06.2020 - 2 K 2298/17

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