Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

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Thema: Recht

vom: 18.08.2021



Das Lieferkettengesetz wurde am 22.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland ab 3.000 Arbeitnehmern bzw. 1.000 Arbeitnehmern im Inland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung von bestimmten Sorgfaltspflichten bezogen auf ihren eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.

Ab wann gilt das Gesetz und für wen?

Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten im Inland, ab 2024 dann auch für Unternehmen ab einer Beschäftigtenzahl von 1.000 im Inland. Bis 2026 soll der erreichte Schutz der Menschenrechte in Lieferketten evaluiert werden, um die Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen - das kann beispielsweise auch eine mögliche Absenkung des Schwellenwertes der Größenklassen erfasster Unternehmen oder aber die Höhe der Bußgelder betreffen. Zudem bleibt auch die Verabschiedung eines EU-Rechtsaktes abzuwarten.

Dennoch ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht direkte Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.

Welche Pflichten verankert das Gesetz konkret?

Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement entlang der gesamten Lieferkette einführen und wirksam umsetzen – und zwar in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen. Sie müssen insbesondere eine Risikoanalyse durchführen und Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen. Das heißt, dass sie zunächst die Teile ihrer Produktions- und Lieferkette identifizieren müssen, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen also auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer. Anschließend gilt es, geeignete präventive Maßnahmen zu treffen, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen) getroffen werden. Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, d.h. in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen darüber Kenntnis erlangen und tatsächliche Anhaltspunkte haben - etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken. Die Unternehmen sind verpflichtet, einen Verantwortlichen innerhalb des Unternehmens festzulegen, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht, wie z.B. einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person/en zu informieren. Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinzuweisen. Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen jährlich einen Bericht bei der zuständigen Behörde einreichen.

Was passiert, wenn sich Unternehmen nicht an das Lieferkettengesetz halten?

Es können hohe und abschreckende Zwangs- und Bußgelder verhängt werden, um die Einhaltung des Gesetzes durchzusetzen. Kommen Unternehmen ihren Pflichten zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, Präventionsmaßnahmen und dem wirksamen Abstellen von bekannten Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen schmerzhafte Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2% des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Ebenso können Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, ab einem verhängten Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe (Schwellenstufe je nach Schwere des Verstoßes: 175.000 EUR bzw. 1.500.000, 2.000.000, 0,35 % des Jahresumsatzes) bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Dafür wird eine Behörde mit effektiven Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet, um das Lieferkettenmanagement der Unternehmen zu überwachen.

Zuständig für Durchsetzung und Kontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA nimmt in den Bereichen Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung und Energie wichtige administrative Aufgaben des Bundes wahr. Die Einhaltung der Regeln wird darüber hinaus auf Grundlage der bei der BAFA gesammelten Daten evaluiert. Bis zum 30.6.2026 soll der erreichte Schutz der Menschenrechte in Lieferketten evaluiert werden.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales online; NWB

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