Gesetzgeber plant weitere steuerliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 18.02.2021



Der Gesetzgeber will Steuerzahler aufgrund der Corona-Krise finanziell entlasten und plant, den zeitlichen Geltungsbereich für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Gaststätten bis zum 31.12.2022 zu verlängern, den einkommensteuerlichen Verlustrücktrag zu verdoppeln und beim Kindergeld einen einmaligen Kinderbonus von 150 € pro Kind einzuführen (s. auch unsere Nachricht vom 8.2.2021). Die Umsetzung soll mit dem sog. Dritten Corona-Steuerhilfegesetz erfolgen, ein entsprechender Gesetzentwurf wurde inzwischen erarbeitet.

Hintergrund: Die Corona-Krise führt bei vielen Steuerzahlern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bereits zweimal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog. Corona-Hilfegesetze verabschiedet. Nun legt der Gesetzgeber einen Entwurf für das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vor.

Die geplanten Änderungen:

  • Für Restaurants soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Bisher gilt der ermäßigte Steuersatz lediglich bis zum 30.6.2021.

    Hinweis: Für Getränke bleibt es beim Steuersatz von 19 %.

  • Bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer soll der steuerliche Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 Mio. € auf 10 Mio. € verdoppelt werden. Im Fall einer Zusammenveranlagung soll sich der bisher mögliche Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer von 10 Mio. € auf 20 Mio. € verdoppeln.

    Hinweis: Vor der Corona-Krise war ein Verlustrücktrag nur in Höhe von 1 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – 2 Mio. € möglich. Der Gesetzgeber hat aber während der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. € verfünffacht. Nun soll eine weitere Verdoppelung erfolgen. Danach könnte z.B. bei Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit einem Gewinn von 20 Mio. € verrechnet werden, so dass sich für 2019 eine Steuererstattung ergibt.

  • Entsprechend verdoppelt werden soll auch der Höchstbetrag für den pauschalen Verlustrücktrag zwecks Minderung der Vorauszahlungen für 2019, nämlich von 5 Mio. € auf 10 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10. Mio. € auf 20 Mio. €.

  • Gleichermaßen sollen auch die Höchstbeträge für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 verdoppelt werden. Im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung für 2019 kann nach bisherigem Recht auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 % der Einkünfte 2019, gemindert um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vorläufig abgezogen werden und mindert die Steuer für 2019, auch wenn für den Verlust für 2020 noch kein Steuerbescheid vorliegt. Hierfür gelten bislang Höchstbeträge von 5 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10 Mio. €, die nun verdoppelt werden sollen.

    Hinweis: Liegt für 2019 bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis einen Monat nach Verkündung des Gesetzes beantragen, dass der neue, erhöhte vorläufige Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019 wird dann geändert.

  • Zu guter Letzt soll erneut ein einmaliger Kinderbonus, diesmal in Höhe von 150 €, pro Kind gezahlt werden. Der Bonus soll mit dem Kindergeld für den Monat Mai 2021 ausgezahlt werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für den Kinderbonus von 300 € im Jahr 2020.

Hinweis. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, Änderungen sind noch möglich. Über die endgültigen Regelungen werden wir an dieser Stelle informieren.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz), BT-Drucks. 19/26544

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