Gewerbesteuerlicher Freibetrag bei unterjähriger Gründung einer GmbH & atypisch Still

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 19.03.2021



Beteiligt sich an einer GmbH ein atypisch stiller Gesellschafter im Laufe des Jahres, wird der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 € in voller Höhe für die GmbH & atypisch Still gewährt. Allerdings wird für den Zeitraum vor der Gründung der GmbH & atypisch Still kein Freibetrag gewährt, da einer GmbH der Freibetrag nicht zusteht.

Hintergrund: An einem Handelsgewerbe kann sich ein stiller Gesellschafter beteiligen. Trägt er Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative, handelt es sich um einen sog. atypisch stillen Gesellschafter, so dass die GmbH & atypisch Still als Mitunternehmerschaft behandelt wird. Es ergehen dann zwei Gewerbesteuermessbescheide: Ein Bescheid richtet sich an die GmbH & atypisch Still, also an die Mitunternehmerschaft, während sich der andere Bescheid an die GmbH selbst richtet. Ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von 24.500 € wird nach dem Gesetz nur Einzelunternehmern und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gewährt.

Streitfall: Die Klägerin ist eine im Jahr 2008 gegründete GmbH. Am 18.12.2015 beteiligte sich der X als atypisch stiller Gesellschafter an der Klägerin, so dass eine GmbH & atypisch Still entstand. Der Gewinn der GmbH im Jahr 2015 betrug 34.800 €. Das Finanzamt erließ zum einen gegenüber der GmbH einen Gewerbesteuermessbescheid für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 17.12.2015, in dem es den Gewinn zeitanteilig in Höhe von ca. 33.500 € ansetzte, aber keinen Freibetrag berücksichtigte. Zum anderen erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid für die GmbH & atypisch Still, in dem es den zeitanteiligen Gewinn für den Zeitraum vom 18.12.2015 bis 31.12.2015 ansetzte (ca. 1.300 €) und hiervon den Freibetrag von 24.500 € abzog, so dass sich ein Messbetrag von 0 € ergab. Die Klägerin wehrte sich gegen den ersten Bescheid, der sie selbst betraf, und machte einen Freibetrag von 24.500 € geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Freibetrag von 24.500 € steht nur Einzelunternehmern und Personengesellschaften zu, nicht aber Kapitalgesellschaften.

  • Der Freibetrag wird bei der GmbH & atypisch Still in voller Höhe berücksichtigt, da die GmbH & atypisch Still eine Personengesellschaft ist. Der Freibetrag wird insoweit nicht nur zeitanteilig für den Zeitraum vom 18.12.2015 bis 31.12.2015 gewährt.

Hinweise: Beide Gewerbesteuermessbescheide werden an die GmbH adressiert. Der Gewerbesteuermessbescheid, der die GmbH & atypisch Still betrifft, ergeht aber an die GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes der atypisch stillen Gesellschaft. Der Bescheid kann nicht an die atypisch stille Gesellschaft adressiert werden, da es sich um eine reine Innengesellschaft handelt, die nicht Beteiligte eines Verfahrens der Gewerbesteuer sein kann.

BFH, Urteil vom 15.7.2020 - III R 68/18; NWB

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