Grenzpendler: Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen

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Thema: Steuern

vom: 10.11.2020



Insbesondere Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen. Wenn sie nun vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Hintergrund: In Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer dürfen in Österreich besteuert werden, wenn diese sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhalten, die Vergütungen von einem österreichischen Arbeitgeber gezahlt werden oder die Vergütungen von einer österreichischen Betriebsstätte getragen werden.

Grenzgänger ist eine Person, die in Grenznähe wohnt und im anderen Staat in Grenznähe arbeitet und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Für Grenzgänger bleibt das Besteuerungsrecht indessen beim Wohnsitzstaat. Ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen kann zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit Österreich am 15.4.2020 eine sog. Konsultationsvereinbarung unterzeichnet (verlängert am 28.10.2020):

Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice in Deutschland arbeiten, als Arbeitstage in Österreich gelten . Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in Deutschland und in Österreich einheitlich anzuwenden und entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die generell – ohne die Corona-Pandemie – aus dem Homeoffice arbeiten.

Die Konsultationsvereinbarung findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.12.2020 Anwendung. Sie verlängert sich nach dem 31.12.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Ähnliche Regelungen gelten für folgende Länder:

  • Niederlande (Vereinbarung v. 6.4.2020, verlängert am 20./22.10.2020)

  • Luxemburg (Vereinbarung v. 3.4.2020, aktualisiert am 7.10.2020)

  • Belgien (Vereinbarung v. 6.5.2020, verlängert am 22.6.2020)

  • Frankreich (Vereinbarung v. 13.5.2020, verlängert am 30.9.2020)

  • Schweiz (Vereinbarung v. 12.6.2020)

Die Schreiben sind auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht.

BMF online; NWB

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