Grunderwerbsteuer: Finanzamt darf Bescheid nicht ändern und Zeitpunkt des grunderwerbsteuerbaren Tatbestands austauschen

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 23.12.2020



Stellt das Finanzamt durch Bescheid einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang auf einen bestimmten Zeitpunkt fest, darf es den Bescheid nicht dahingehend ändern, dass es einen neuen Zeitpunkt feststellt. Hält es den Zeitpunkt für falsch, muss es vielmehr den Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid erlassen; der Zeitpunkt ist nämlich wichtig für die Wertermittlung des Grundstücks.

Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer entsteht bei der Übertragung von Grundstücken oder bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften. Liegt ein betroffenes Grundstück außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamts, stellt dieses Finanzamt zunächst gesondert fest, dass ein bestimmter Vorgang Grunderwerbsteuer ausgelöst hat, wer als Steuerschuldner in Betracht kommt, um welche Grundstücke es geht und zu welchem Zeitpunkt der Erwerbsvorgang geschehen ist. Anschließend ermittelt das sog. Lagefinanzamt den Wert des Grundstücks.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die B-GmbH zu 1 % und die C-GmbH zu 99 % als Kommanditisten beteiligt waren. Die Komplementär-GmbH war nicht am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt. An der C-GmbH war D bis zum 9.12.2003 zu 16 % beteiligt, anschließend mit 40 %. Im November 2000 erwarb die Klägerin von der C-GmbH ein Grundstück. Im Jahr 2007 fand eine Umstrukturierung statt, bei der zunächst die C-GmbH einen Kommanditanteil an der Klägerin in Höhe von 6 % auf D, ihren Kommanditisten, übertrug. Anschließend wurde die C-GmbH auf die F-GmbH verschmolzen und die Verschmelzung am 20.4.2007 in das Handelsregister eingetragen. Am 23.12.2008 wurde dann bei der KG u.a. der Eintritt des D als Kommanditist in die Klägerin und das Ausscheiden der C-GmbH bei der Klägerin eingetragen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass am 23.12.2008 durch die Verschmelzung der C-GmbH auf die F-GmbH und durch den Eintritt des D insgesamt 99 % der Anteile der Klägerin auf neue Gesellschafter übergegangen seien, und stellte mit Bescheid vom 14.8.2009 einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang fest. Im folgenden Klageverfahren änderte das Finanzamt diesen Bescheid am 12.12.2016 und ging nunmehr davon aus, dass am 20.4.2007 die Grunderwerbsteuer ausgelöst worden sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zwar könnte durch die am 20.4.2007 mit der Eintragung im Handelsregister wirksam gewordene Verschmelzung Grunderwerbsteuer entstanden sein. Es ist aber nicht klar, ob sich der Gesellschafterbestand der Klägerin innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % geändert hat.

  • Der Feststellungsbescheid ist aber in jedem Fall falsch, so dass eine Zurückverweisung an das Finanzgericht nicht erforderlich ist. Denn im ursprünglichen Bescheid vom 14.8.2009 ging das Finanzamt zu Unrecht davon aus, dass die Verschmelzung der C-GmbH am 23.12.2008 erfolgt sei; tatsächlich ist sie aber bereits am 20.4.2007 mit der Eintragung im Handelsregister wirksam geworden. Am 23.12.2008 sind lediglich die Auswirkungen bei der Klägerin im Handelsregister eingetragen worden.

  • Das Finanzamt durfte diesen Bescheid nicht hinsichtlich des Zeitpunkts ändern, indem es nunmehr den 20.4.2007 als Erwerbszeitpunkt ansetzt. Denn wenn der festgestellte Zeitpunkt nicht richtig ist, muss das Finanzamt den Bescheid aufheben und kann anschließend allenfalls einen neuen Bescheid erlassen. Der Zeitpunkt hat nämlich Bedeutung für den Wert des Grundbesitzes.

Hinweise: Im Streitfall ging es um einen Feststellungsbescheid, mit dem das Finanzamt zunächst nur die Steuerbarkeit eines bestimmten Erwerbsvorgangs feststellt, damit anschließend das sog. Lagefinanzamt, in dessen Zuständigkeitsbezirk sich das betroffene Grundstück befindet, die Wertermittlung durchführen kann. Aber auch bei einem klassischen Grunderwerbsteuerbescheid darf das Finanzamt, wenn es einen anderen Erwerbsvorgang als den im Steuerbescheid genannten Erwerbsvorgang besteuern will, nicht einfach den anderen Erwerbsvorgang zugrunde legen und den Bescheid ändern, sondern es muss den Grunderwerbsteuerbescheid ändern und kann ggf. einen neuen Bescheid erlassen.

Für den Steuerpflichtigen hat dies zum einen den Vorteil, dass er das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid gewonnen hat und ihm auch etwaige Kosten erstattet werden können; zum anderen kann das Finanzamt einen neuen Bescheid nur erlassen, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Schließlich kann der Wert des Grundstücks bei dem nun geänderten Zeitpunkt niedriger ausfallen.

BFH, Urteil vom 17.6.2020 - II R 18/17; NWB

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