Haftung des Abtretungsempfängers für die Umsatzsteuer

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 25.10.2021



Eine Bank, die sich von ihrem Kunden die Forderungen hat abtreten lassen, haftet für die von ihrem Kunden nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den Forderungen, wenn die Drittschuldner die Forderungen bezahlen und auf das Bankkonto des Kunden überweisen, der Kunde aber über sein Konto nicht mehr frei verfügen kann. Dies ist der Fall, wenn die Bank die Überweisungsaufträge des Kunden wegen Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie nicht mehr ausführt und deshalb wirtschaftlich verfügungsberechtigt bezüglich des Bankkontos ist.

Hintergrund: Nach dem Gesetz haftet der Abtretungsempfänger (Zessionar) für die Umsatzsteuer des Abtretenden (Zedenten), die in der abgetretenen Forderung enthalten ist. Die Haftung ist jedoch nur möglich, wenn der Zessionar den abgetretenen Betrag vereinnahmt.

Sachverhalt: Eine GmbH führte ihre Umsatzsteuer, die sie für die Monate Juli und August 2007 angemeldet hatte, nicht an das Finanzamt ab. Sie hatte ihre Forderungen aus ihren Umsätzen an die Klägerin, eine Bank, bei der sie ein Bankkonto unterhielt, abgetreten. Die Zahlungen der Drittschuldner wurden auf dem Bankkonto der GmbH verbucht. Allerdings hatte die GmbH ihre Kreditlinie überschritten, so dass die Bank Überweisungsaufträge der GmbH nicht mehr ausführte. Die Bank erlaubte der GmbH lediglich, Transferüberweisungen auf ein Nebenkonto der GmbH zu tätigen, von dem aus die Überweisungen für die Lieferanten getätigt wurden. Im Jahr 2008 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt nahm daraufhin die Bank mit einem Haftungsbescheid für die Umsatzsteuer Juli und August 2007 in Anspruch.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der Bank gegen den Haftungsbescheid ab:

  • Die Voraussetzungen für eine Haftung der Bank lagen vor: Die Umsatzsteuer war festgesetzt worden, da die GmbH Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli und August 2007 abgegeben hatte, die nach dem Gesetz einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. Die GmbH hatte ihre Umsatzsteuer aus den abgetretenen Forderungen nicht an das Finanzamt bezahlt, und die Bank war Abtretungsempfängerin (Zessionarin).

  • Außerdem hatte die Bank den Forderungsbetrag vereinnahmt. Denn die Drittschuldner, die Kunden der GmbH, hatten die Forderungen bezahlt und das Geld auf das Konto der GmbH bei der Bank überwiesen. Über dieses Bankkonto konnte die GmbH nicht mehr frei verfügen, weil sie ihre Kreditlinie überschritten hatte und die Überweisungsaufträge von der Bank nicht mehr ausgeführt wurden. Tatsächlich war somit die Bank wirtschaftlich über das Konto der GmbH verfügungsberechtigt.

Hinweise: Zwar konnte die GmbH noch Überweisungen auf ihr Nebenkonto vornehmen; dies reichte aber für eine wirtschaftliche Verfügungsmacht der GmbH nicht aus.

Der Fall zeigt das Haftungsrisiko bei einer Forderungsabtretung durch einen Unternehmer. Denn der Zessionar haftet grundsätzlich für die in den Forderungen enthaltene Umsatzsteuer. Beim sog. echten Factoring ist die Haftung aber ausgeschlossen, wenn der Abtretende Geld für die abgetretenen Forderungen erhält und der Abtretungsempfänger keinen Zugriff auf das Konto hat, auf das das Geld fließt.

BFH, Urteil v. 22.6.2021 - V R 16/20; NWB

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