Haftungsbescheid für GmbH-Geschäftsführer und Corona-Soforthilfe

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 10.12.2021



Bei der Ermittlung der Haftungsquote im Rahmen einer Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers durch Haftungsbescheid ist eine zurückzuzahlende Corona-Soforthilfe nicht zu berücksichtigen. Denn dieser Betrag war zweckgebunden und durfte nicht für die Bezahlung von Steuerschulden verwendet wurden.

Hintergrund: Der Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftet für die Steuerschulden der Gesellschaften, wenn die Gesellschaft ihre Steuerschulden nicht bezahlt. Er kann dann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dabei gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung: Der Geschäftsführer haftet also nur in dem Umfang, in dem dritte Gläubiger befriedigt wurden. Das Finanzamt soll nämlich nicht besser gestellt werden als dritte Gläubiger.

Sachverhalt: Die Antragstellerin war Geschäftsführerin einer UG, die nach den Feststellungen des Außenprüfers in den Jahren 2016 bis 2018 verdeckte Gewinnausschüttungen an die Antragstellerin in Gestalt überhöhter Gehaltszahlungen geleistet hatte. Das Finanzamt setzte daraufhin im Juli 2020 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2016 bis 2018 gegenüber der UG fest, die diese nicht bezahlte. Vielmehr wurde am 24.3.2021 über das Vermögen der UG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die UG hatte am 1.4.2020 eine Corona-Soforthilfe i. H. von 9.000 € erhalten und hiervon am 28.12.2020 einen Teilbetrag in Höhe von 2.338 € zurückzahlen müssen, da dieser Teilbetrag über den Fixkosten lag. Das Finanzamt erließ gegenüber der Antragstellerin einen Haftungsbescheid für den Zeitraum vom 17.8.2020 bis zum 24.3.2021 und setzte eine Tilgungsquote von ca. 62 % an; dabei berücksichtigte es sowohl bei der Ermittlung der zu tilgenden Verbindlichkeiten als auch bei den getilgten Verbindlichkeiten die zurückzuzahlende Corona-Soforthilfe in Höhe von 2.338 €.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides weitgehend statt:

  • Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid dem Grunde nach vor. Die Antragstellerin war Geschäftsführerin der UG und damit verantwortlich für die Bezahlung der betrieblichen Steuern der UG; diese Pflicht hat sie verletzt. Die Steuern waren aufgrund der Außenprüfung festgesetzt worden, und die Antragstellerin kann nicht geltend machen, dass die Steuern zu hoch sind; denn als Geschäftsführerin hätte sie gegen die Steuerfestsetzungen Einspruch einlegen und Klage erheben können.

  • Die Haftung ist nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung aber auf die Quote beschränkt, in der die UG die Forderungen dritter Gläubiger getilgt hat. Diese Quote betrug nicht ca. 62 %, sondern gerundet nur 35 %. Entgegen der Auffassung des Finanzamts kann nämlich der zurückzuzahlende Teilbetrag der Corona-Soforthilfe weder bei der Ermittlung der zu tilgenden Verbindlichkeiten noch bei der Ermittlung der bezahlten Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Dieser Betrag war nämlich zweckgebunden und nicht pfändbar. Er durfte daher nicht für die Bezahlung der Steuerschulden verwendet werden.

  • Statt einer Haftungsschuld in Höhe von ca. 5.400 € ergab sich somit nur eine Haftungsschuld von 1.700 €, so dass bezüglich des Differenzbetrags die Vollziehung auszusetzen war. Die Antragstellerin konnte sich hinsichtlich der Haftungsschuld von 1.700 € nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der coronabedingten Gesetzesänderungen nicht zu einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet war; denn die Pflicht zur vollständigen und pünktlichen Steuerzahlung wurde durch diese Neuregelungen nicht aufgehoben.

Hinweise: Es handelt sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz, also nicht um eine endgültige Entscheidung. Voraussichtlich wird es künftig noch weitere Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich geben, wenn die Unternehmen aufgrund der Corona-Krise in Insolvenz gehen und der Geschäftsführer für die Steuerschulden in Anspruch genommen werden soll. Hier kann es sich empfehlen, die Ermittlung der Tilgungsquote auch daraufhin zu überprüfen, ob das Finanzamt zweckgebundene Corona-Hilfen berücksichtigt hat, die nicht für die Bezahlung von Steuerschulden verwendet werden durften.

Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt nicht bei der Lohnsteuer. Hier kann der Geschäftsführer durchaus für die gesamte Lohnsteuer der GmbH bzw. UG in Anspruch genommen werden. Der Grund liegt darin, dass die GmbH als Arbeitgeberin die Lohnsteuer treuhänderisch für den Arbeitnehmer abführen muss.

FG Münster, Beschluss v. 15.10.2021 - 9 V 2341/21 K; NWB

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