Individuelle Verbraucherberatung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 04.01.2022



Betreibt ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein eine individuelle Verbraucherberatung in Gestalt einer sog. Finanzanalyse gegen Entgelt, kann es sich hierbei um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb handeln, so dass der Verein von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Allerdings folgt daraus nicht automatisch auch der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer; es gilt vielmehr der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %, wenn der Zweckbetrieb nur einen einzigen Tätigkeitsgegenstand hat.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich steuerbefreit. Soweit sie jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ist dieser steuerpflichtig. Die Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Eine Ausnahme gilt jedoch für einen sog. Zweckbetrieb, mit dem der Satzungszweck verwirklicht wird, wenn der Zweck nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann und wenn der Zweckbetrieb nicht in unangemessene Konkurrenz zu nicht gemeinnützigen Unternehmen tritt. Umsatzsteuerlich werden diese Voraussetzungen eines Zweckbetriebs jedoch noch verschärft.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Bereich des Verbraucherschutzes tätige gemeinnützige Körperschaft. Außerdem bot die Klägerin Verbrauchern eine individuelle Finanzanalyse zum Preis von 10 bis 29 € an: Verbraucher konnten sich im Bereich Versicherungen auf der Grundlage einer von der Klägerin erstellten Datenbank einen Versicherungsvergleich erstellen lassen. Die Klägerin erzielte aus der Finanzanalyse Einnahmen in Höhe von ca. 100.000 € und erwirtschaftete einen Verlust von etwa 70.000 €. Das Finanzamt sah in der Finanzanalyse einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, erließ einen Körperschaft- sowie Gewerbesteuermessbescheid und unterwarf die Umsätze aus der Finanzanalyse dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage gegen den Körperschaft- sowie Gewerbesteuermessbescheid statt, wies aber die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid ab:

  • Der Körperschaft- sowie Gewerbesteuermessbescheid sind rechtswidrig, weil die Klägerin mit ihrer Finanzanalyse einen steuerlich unschädlichen Zweckbetrieb unterhielt. Die Klägerin war daher gemeinnützig.

  • Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz gehören zu den vom Gesetzgeber anerkannten gemeinnützigen Zwecken. Hierzu gehört auch die Einzelberatung von Verbrauchern.

  • Zwar stellt die Durchführung von Finanzanalysen gegen Entgelt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der grundsätzlich steuerpflichtig ist. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfüllte im Streitfall aber die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs, so dass die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt. Denn die Finanzanalyse diente der Verwirklichung des Satzungszwecks „Verbraucherberatung“. Die entgeltlichen Finanzanalysen waren auch für die Zweckerreichung erforderlich; denn eine nur allgemeine Information über den Verbraucherschutz etwa durch Zeitschriften verschafft dem Verbraucher nur einen allgemeinen Marktüberblick.

  • Schließlich trat die Klägerin zu nicht gemeinnützigen Betrieben derselben Art nur insoweit in Wettbewerb, als dies zur Erfüllung der Satzungszwecke unvermeidbar war. Tatsächlich gab es aber nur ein eingeschränktes Wettbewerbsverhältnis zu Versicherungsportalen, -maklern und -beratern; denn die Klägerin beriet unabhängig und hatte kein wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines Versicherungsvertrags.

  • Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid ist hingegen unbegründet. Der Klägerin steht der ermäßigte Steuersatz nicht zu, obwohl es sich bei der Finanzanalyse um einen Zweckbetrieb handelte. Der ermäßigte Steuersatz wird bei Umsätzen aus Zweckbetrieben nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So darf z.B. der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen. Diese erhöhten Voraussetzungen gelten entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung für alle Zweckbetriebe.

  • Die Klägerin erfüllte diese umsatzsteuerlichen Voraussetzungen nicht. Denn ein Zweckbetrieb dient bereits dann vorrangig der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn es sich – wie im Streitfall – um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs handelt. Auf die Erzielung eines Gewinns kommt es nicht an.

Hinweise: Es erscheint merkwürdig, dass der Zweckbetrieb ertragsteuerlich, also bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer, unschädlich ist, bei der Umsatzsteuer aber nicht automatisch zum ermäßigten Steuersatz führt. Der Grund hierfür liegt in einer Gesetzesverschärfung, die im Jahr 2006 eingefügt worden ist und nicht mehr automatisch den Zweckbetrieb umsatzsteuerlich begünstigt.

Die Formulierung des BFH, ein Zweckbetrieb diene bereits dann vorrangig der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn es sich um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs handle, klingt nach einem Zirkelschluss. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Umsätze eines Zweckbetriebs könnte wohl dann in Betracht kommen, wenn der Zweckbetrieb mehrere Tätigkeitsbereiche umfasst und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

BFH, Urteil v. 26.8.2021 - V R 5/19; NWB

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