Investitionsabzugsbetrag und Betriebsaufgabe im Jahr nach der Investition

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 23.11.2021



Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, und wird der Betrieb im Folgejahr vor dem 31.12. aufgegeben, darf der Unternehmer im Jahr der Anschaffung die Sonderabschreibung geltend machen, die im Fall eines Investitionsabzugsbetrags kraft Gesetzes zugelassen ist. Denn das Folgejahr ist aufgrund der Betriebsaufgabe ein abgekürztes Wirtschaftsjahr (sog. Rumpfwirtschaftsjahr), so dass es genügt, dass das Wirtschaftsgut bis zum Tag der Betriebsaufgabe betrieblich genutzt wird.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, kann der Investitionsabzugsbetrag wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet und in dieser Höhe zugleich die Anschaffungskosten gewinnmindernd herabgesetzt werden. Außerdem kann eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist u.a. aber, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich betrieblich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Wird das Wirtschaftsgut im Jahr 2021 angeschafft, muss es also bis zum 31.12.2022 ausschließlich betrieblich oder fast ausschließlich genutzt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war Einzelunternehmerin. In ihrer Einnahmen-Überschussrechnung für 2012 bildete sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 14.400 € für die Anschaffung eines Pkw. Sie gab die Steuererklärung für 2012 im Februar 2014 beim Finanzamt ab. Im Mai 2014 kaufte die Klägerin den Pkw. Am 15.7.2015 gab die Klägerin ihren Betrieb auf. Die Klägerin machte für das Jahr der Anschaffung (2014) eine Sonderabschreibung auf den Pkw geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil aus seiner Sicht der Pkw nicht zum 31.12.2015 betrieblich genutzt wurde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klägerin im Grundsatz recht, verwies die Sache aber aus verfahrensrechtlichen Gründen an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin konnte die Sonderabschreibung im Jahr 2014 geltend machen, weil sie den Pkw bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres 2015 genutzt hat.

  • Das folgende Wirtschaftsjahr 2015 endete nämlich nicht am 31.12.2015, sondern aufgrund der Betriebsaufgabe bereits am 15.7.2015. Es handelte sich also um ein sog. Rumpfwirtschaftsjahr. Daher genügt es, wenn der Pkw bis zum 15.7.2015 ausschließlich betrieblich oder fast ausschließlich genutzt worden ist.

  • Allerdings muss das FG nun im zweiten Rechtsgang noch klären, ob der Pkw ab Anschaffung bis zum 15.7.2015 ausschließlich betrieblich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt worden ist, d.h. zu mindestens 90 %.

Hinweise: Außerdem war der Urteilstenor des FG im ersten Rechtsgang zu unbestimmt. Das FG hatte nämlich nicht die Höhe der Sonderabschreibung genannt.

Das Urteil ist positiv für Unternehmer, die die Investition, für die sie den Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, tätigen, aber im Laufe des Folgejahres ihren Betrieb aufgeben. Allerdings hat der BFH offengelassen, ob die Sonderabschreibung auch dann zulässig ist, wenn der Pkw am 30.12.2014 angeschafft und der Betrieb am 2.1.2015 aufgegeben worden wäre. Eine solche zeitliche Nähe zwischen Anschaffung und Betriebsaufgabe bestand im Streitfall aber nicht; zudem ist der Investitionsabzugsbetrag in der im Februar 2014 abgegebenen Steuererklärung für 2012 zeitlich vor der Betriebsaufgabe geltend gemacht worden.

BFH, Urteil vom 28.7.2021 – X R 30/19; NWB

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